Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufgabenkreis Betreuer. Aufenthaltsbestimmung. Vermögenssorge
Leitsatz (amtlich)
Der Aufgabenkreis des Betreuers "Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung" umfasst nicht die Beauftragung von Entrümpelungsarbeiten in der Wohnung des Betreuten.
Normenkette
BGB §§ 164, 1902, 631
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Bezahlung einer Rechnung für Entrümpelungsleistungen, die der Kläger im Haus des Beklagten vorgenommen hat.
Unter dem 23.10.2009 wurde Frau S2 (im folgenden "die Betreuerin") vom Amtsgericht E als Berufsbetreuerin für den Beklagten bestellt. In der Bestellungsurkunde (Bl. 21 d.A.) ist als Aufgabenkreis der Betreuerin definiert:
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alle Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Befugnis zum Empfang von Post, Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Rententrägern und Versicherungen. |
Anfang April beauftragte die Betreuerin den Kläger im Namen des Beklagten dessen Haus, in dem er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr lebte, zu einem Pauschalpreis von EUR 975,- zu entrümpeln. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Beklagte nicht mehr in dem Haus, sondern war nach Norddeutschland zu Verwandten verzogen. Mit Beschluss des Amtsgerichts P i.H. vom 11.05.2010 wurde die Betreuerin entlassen und wurden die Tochter des Beklagten und deren Ehemann zu neuen Betreuern bestellt.
Nachdem der Beklagte die Entrümpelungsarbeiten vorgenommen hatte, stellte er dem Beklagten über die Betreuerin per 13.05.2010 den vereinbarten Werklohn in Rechnung. Eine Zahlung der Rechnung über EUR 975,- erfolgte trotz Mahnung an die neuen Betreuer nicht.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe die durch die Betreuerin für ihn in Auftrag gegebene Arbeitsleistung zu bezahlen. Die Beauftragung sei von dem Aufgabenbereich der Betreuerin ("alle Vermögensangelegenheiten") umfasst.
Der Kläger beantragt daher,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 975,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsdiskontsatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, die Beauftragung der Entrümpelung im Namen des Beklagten sei nicht vom Aufgabenbereich der Betreuerin umfasst. Damit dies der Fall gewesen wäre, hätten ausdrücklich "Wohnungsangelegenheiten" als Aufgabenbereich in der Bestellungsurkunde genannt sein müssen. Der Beklagte habe daher nicht durch die Betreuerin wirksam verpflichtet werden können. Zudem habe die Entrümpelung nicht im Interesse des Beklagten gelegen, da bereits zuvor ein Spediteur vom Schwiegersohn des Beklagten mit Räumungs- und Entsorgungsarbeiten beauftragt worden sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der von den Parteien geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von EUR 975,- aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Die Betreuerin hat mit dem Kläger unstreitig einen Vertrag über die Entrümpelung der Wohnung des Beklagten geschlossen. Hierbei handelte sie zwar im Namen des Beklagten, jedoch außerhalb ihres in der Bestellungsurkunde vom 23.10.2009 definierten Aufgabenbereichs (§ 164 i.V.m. § 1902 BGB). Von diesem umfasst sind u.a. "alle Vermögensangelegenheiten", allerdings sind wohnungsbezogene Maßnahmen wie etwa die Kündigung der Wohnung des Betreuten oder deren Entrümpelung nicht unter "Vermögensangelegenheiten" zu subsumieren.
Die entgeltliche Beauftragung mit der Entrümpelung einer Wohnung hat zwar insofern eine "vermögensrechtliche" Komponente als eine Zahlungspflicht begründet wird, allerdings würde auf diese Weise der Begriff der Vermögensangelegenheit einerseits in unzulässiger Weise ausgedehnt werden, andererseits betrifft das Schwergewicht der Maßnahme eindeutig die Regelung der Wohnverhältnisse. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Regelung von Wohnverhältnissen - auch und gerade wegen des besonderen grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung (Art. 13 GG) - bemisst, kommt in § 1907 BGB zum Ausdruck, wonach die Kündigung der Wohnung des Betreuten der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf. Die Regelung der Wohnungsangelegenheiten, wozu auch das Entrümpeln einer Wohnung gehört, muss vom Aufgabenkreis des Betreuers umfasst sein. Dies ist dann der Fall, wenn dem Betreuer die gesamte Personensorge übertragen ist - was vorliegend nicht gegeben war -, nicht aber wenn dem Betreuer lediglich der Aufgabenkreis der Vermögenssorge oder der Aufenthaltsbestimmung übertragen ist (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2010, § 197 BGB Rn 2 mwN; BayObLG Beschl. v. 19.06.2001 - 3 Z BR 125/01, FamRZ 2002, S. 348 f.).
Die Betreuerin hat folglich bei dem Abschluss des auf Entrümpelung gerichteten Vertrags mit dem Kläger nach § 179 BGB als vollmachtlose Vertreterin gehande...