Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können durch Bankbürgschaften erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Immobilienfirma, nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Maklerprovision für die Vermittlung eines Mietvertrages über eine Eigentumswohnung in Anspruch.
Die Klägerin hat dem Beklagten die vom Beklagten sodann mit Wirkung ab 15.06.1999 gemäß Mietvertrag vom 10.06.1999 angemietete Eigentumswohnung der Eigentümer Blunck nachgewiesen. Die Wohnung befindet sich in der Wohnungseigentumsanlage Danziger Straße 7 in Hamminkeln. Die Klägerin ist Wohnungsverwalterin dieses Objektes.
Die Parteien streiten darüber, ob ein Anspruch auf Maklerprovision nach den Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes im Hinblick auf die Verwaltereigenschaft der Klägerin ausgeschlossen ist oder nicht.
Die Klägerin behauptet, sie sei nicht „klassischer” Verwalter sondern verwalte nur die Eigentumsanlage und damit das Gemeinschaftseigentum, nicht aber die Wohnungseigentumseinheiten als Sondereigentum.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.670,40 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 23.10.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass die Klägerin sich in verschiedenen Rundschreiben selbst als Hausverwaltung bezeichnet und als Ansprechpartner für alle Hausbewohner empfohlen habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Auf die Niederschrift vom 06.02.2001 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem bewiesenen Sachverhalt unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Makler-Provisionsanspruch aus § 652 BGB für die Vermittlung der Eigentumswohnung als Mietwohnung für den Beklagten nicht zu, weil dieser Anspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ausgeschlossen ist.
Wie sich aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen Blunck ergibt, ist die Klägerin – und war dies auch im Zeitpunkt der Vermittlung des hier streitigen Mietvertrages von Juni 1999 – Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage Danziger Straße 7, in dem sich das von der Klägerin maklerweise vermittelte Mietobjekt befindet. Nach der glaubhaften Bekundung dieses Zeugen beruft die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verwalterin die Wohnungseigentümerversammlungen ein, führt darin den Vorsitz und das Protokoll. Ferner sind diverse Schreiben der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Hausverwalterin aktenkundig anhand derer die Verwalterstellung der Klägerin für diese Wohnungseigentumsanlage Danziger Straße 7 belegt ist.
In der von der Klägerin unter dem Absender „Hausverwaltung U. Schlebes GmbH” gefertigten Einzelabrechnung vom 04.02.2000 über den Nutzungszeitraum vom 16.06. bis 30.09.1999 hat die Klägerin dem Beklagten für den bezeichneten Zeitraum die Heizkosten gemäß Zählerablesungsergebnis mitgeteilt und abschließend wie folgt formuliert:
„Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Hausverwaltung!”
Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht „klassische Wohnungsverwalterin” in dieser Anlage, ist unbegründet und rechtlich unerheblich.
Die Klägerin verkennt, dass das Wohnungsvermittlungsgesetz in § 2 Abs. 2 Nr. 2 seine Anwendung auf alle Wohnungsverwalter erstreckt ohne Beschränkung auf „klassische Wohnungsverwalter”. Dem Gesetz ist dieser Begriff fremd.
Die Klägerin, der nach eigenem Vortrag die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungsanlage obliegt, hat auch die Belange und Interessen der Wohnungseigentümer zu berücksichtigen, denn die Wohnungseigentümer sind am Gemeinschaftseigentum nach Bruchteilen mit berechtigt.
Insbesondere obliegt der Klägerin die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wie sie nach § 20 WEG den Wohnungseigentümern insgesamt obliegt. Exakt diese Verwalterpflichten übt die Klägerin für die einzelnen Wohnungseigentümer kraft ihrer Verwalterstellung aus.
Die von der Klägerin vermittelte Wohnung zur Miete des Beklagten beinhaltet nicht nur die im. Sondereigentum der Eigentümer Blunck stehenden Räumlichkeiten, sondern gemäß § 2 Ziffer 2 des Mietvertrages (Blatt 7 Gerichtsakte) auch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumlichkeiten – den Abstellkeller, den Kfz-Stellplatz und den Wasch- und Trockenkeller sowie Fahrradport. Damit steht fest, dass die Klägerin Räumlichkeiten zur Anmietung dem Beklagten vermittelt hat, hinsichtlich derer sie Verwalter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz war und ist. Aufgrund dessen entfällt der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision nach der vorbezeichneten gesetzlichen Bestimmung.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.670,40 DM
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