Leitsatz

Da dem Wohnungseigentumsverwalter die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt und er in diesem Zusammenhang auch die Belange und Interessen der Wohnungseigentümer zu berücksichtigen hat, da diese am Gemeinschaftseigentum nach Bruchteilen mitberechtigt sind, scheidet ein Provisionsanspruch hinsichtlich einer Maklertätigkeit bei der Vermietung von Sondereigentum aus.

 

Fakten:

Der Verwalter einer Wohnanlage hatte den Abschluss eines Mietvertrags über eine Eigentumswohnung innerhalb der Anlage vermittelt. Die Mieter verweigerten unter Berufung auf die Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes die Maklerprovision. Der Amtsrichter schloss sich dieser Auffassung an und verwehrte dem Verwalter eine Maklerprovision. In seiner Begründung stützt er sich dabei im Wesentlichen darauf, dass dem Verwalter die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 20 WEG obliegt und die vermittelte Wohnung nicht nur die im Sondereigentum stehenden Räume der Wohnungseigentümer, sondern auch im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Räumlichkeiten wie Abstellkeller, Kfz-Stellplatz und Fahrradport beinhaltet. Damit steht nach Ansicht des Richters fest, dass der Verwalter Räumlichkeiten zur Anmietung vermittelt hat, hinsichtlich derer er Verwalter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetzes ist und demnach ein Anspruch auf Maklerprovision ausgeschlossen ist.

 

Link zur Entscheidung

AG Dinslaken, Urteil vom 06.02.2001, 33 C 6/01

Fazit:

Bis auf wenige Ausnahmen widerspricht diese Entscheidung der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Landgerichte München, Bonn und Wuppertal jedoch teilen die Auffassung des AG Dinslaken.

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