Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 31.01.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin betreibt aus einem vollstreckbaren Titel die Räumungsvollstreckung einer von der Schuldnerin innegehaltenen Wohnung. Der beteiligte Gerichtsvollzieher wurde mit der Durchführung der Vollstreckung seitens der Gläubigerin beauftragt. Mit Schreiben vom 23.12.2002 forderte der beteiligte Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin zur Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages Gebühren- und Auslagenvorschuss in Höhe von 4.000,00 Euro an.

Gegen diese Anforderung eines Vorschusses ist der konkreten Höhe wendet die Gläubigerin sich mit der vorliegenden Erinnerung und begehrt die Reduzierung auf einen angemessenen Betrag.

Zur Begründung führt die Gläubigerin aus, dass für die vorzunehmende Räumung lediglich ca. 500,00 Euro notwendig sein werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Gläubigerin vom 31.01.2003 verwiesen.

Der beteiligte Gerichtsvollzieher wurde angehört. Dieser teilte in seiner Stellungnahme vom 17.02.2003 mit, dass aufgrund bestehender Erfahrungenswerte bei einer Räumungsvollstreckung einer Wohnung regelmäßig 4.000,00 Euro als Vorschuss von ihm angefordert würden. Die Räumungskosten würden sich bereits auf ca. 2.000,00 Euro belaufen. Hinzu kämen Schlosserkosten und Kosten einer eventuell notwendig werdenden Verwahrung abtransportierter Gegenstände. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des beteiligten Gerichtsvollziehers vom 17.02.2003 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gem. § 766 Abs. II ZPO zulässige Erinnerung ist in der Sache unbegründet.

Denn der beteiligte Gerichtsvollzieher hat in nicht zu beanstandender Höhe einen Vorschuss nach § 5 GVKostGes. in Höhe von 4.000/00 Euro von der Gläubigerin zur Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf Räumung einer Wohnung angefordert.

Gem. § 5 GVKostGes. darf ein Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung von der Zahlung eines Vorschusses, welcher die voraussichtlichen Kosten deckt, abhängig machen. Weil der Gerichtsvollzieher gem. § 885 Abs. 2, Abs. 3 ZPO zur Wegschaffung und Verwahrung sämtlicher in der Wohnung befindlicher Gegenstände verpflichtet ist und die Durchführung des entsprechenden Räumungsauftrages der Gläubigerin daher mit erheblichen Kosten verbunden ist bzw. sein kann, ist die Höhe des vom Gerichtsvollzieher angeforderten Vorschusses nicht zu beanstanden.

Es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen eines Gerichtsvollziehers vorbehalten, in welcher Weise er die Räumung einer Wohnung durchführt. Insbesondere bleibt es ihm vorbehalten darüber eine Entscheidung zu treffen, welche in der Wohnung bei der Räumung vorgefundenden Gegenstände der Verwertung und welche Gegenstände der Einlagerung zugeführt werden. Die insoweit notwendig werdenden Kosten – auch für eine Entsorgung bzw. Lagerung – hat der beauftragte Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen und insoweit als Vorschuss anzufordern.

Das Gericht verkennt nicht, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Ausführung eines Auftrages auch die Interessen eines Gläubigers zu wahren hat und unnötige Kosten vermeiden muss. Der Gerichtsvollzieher hat aber auch Interessen des Schuldners zu berücksichtigen und eventuell bestehende Haftungsansprüche von vornherein in der Weise auszuschliessen, dass im Rahmen der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme keine Handlungen getätigt werden, die die Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass im Nachhinein vom Schuldner Haftungsansprüche gegen den Gerichtsvollzieher geltend gemacht werden können.

Aus den vorstehenden Gründen ist der mit der Durchführung einer Zwangsräumung beauftragte Gerichtsvollzieher gehalten, aufgrund einer umfassenden Interessenabwegung und einer bestehenden Erfahrung in zurückliegenden Zwangsvollstreckungsaufträgen eine Schätzung der voraussichtlich notwendigen Kosten anzustellen, um diese dann von einem Gläubiger bzw. einer Gläubigerin anzufordern.

Nach den vorstehenden Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der beteiligte Gerichtsvollzieher die Vorschussanforderung in Höhe von 4.000,00 Euro ermessensfehlerhaft erstellt hat.

Der Gerichtsvollzieher hat in seiner Stellungnahme vom 17.02.2003 mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit der Firma Rohde die Räumungskosten sich auf ca. 2.000,00 Euro belaufen. Das Gericht hat keinen Anlass an dieser Angabe zu zweifeln. Ferner ist zu berücksichtigen, dass zusätzliche Kosten für eine Müllentsorgung, für einen eventuell zu beauftragenden Schlosser und darüber hinaus für die Einlagerung von eventuell vorgefundenen Gegenständen anfallen.

Das insoweit ein weiterer Betrag von 2.000,00 Euro als Vorschuss angenommen wird, ist ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen.

Die Gläubigerin kann zur Begründung ihrer Erinnerung nicht mit Erfolg damit gehört werden, bei einer früheren Begehung habe sich gezeigt, dass in der Wohnung nur „Plunder” vorhanden sei. Denn insoweit ist zum einen entscheidend, dass der Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Dur...

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