Tenor
Die Erinnerung des Schuldners gegen die vom Gerichtsvollzieher erbrachten Zwangsvollstreckungskosten wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Erinnerungswert: 460,– Euro
Tatbestand
I.
Der Gerichtsvollzieher war vom Gläubiger am 3.12.2001 beauftragt worden, die Zwangsräumung der vom Schuldner bewohnten Wohnung durchzuführen. Zu diesem Zwecke beauftragte der Gerichtsvollzieher ein Speditionsunternehmen. Termin zur Räumung wurde zunächst auf den 29.01.2002 festgesetzt. Dieser Termin wurde vom Gerichtsvollzieher auf den 22.02.2002 verlegt, nachdem ihm der Schuldner einen Mietvertrag vom 16.01.2002 vorgelegt hat, wonach der Schuldner und seine Lebensgefährtin zum 15.02.2002 in Riegel eine Wohnung angemietet hatten. Der Gerichtsvollzieher befand sich vom 11.02. bis 17.02.2002 in Urlaub. Während dieser Zeit, am 13.02.2002 teilte ihm der Schuldner mit, daß die Wohnung geräumt sei. Ein Termin zur Besichtigung der Wohnung fand am 10.02.2002 statt. An diesem Tage stornierte der Gerichtsvollzieher den der Speditionsfirma erteilten Auftrag. Die daraufhin von der Spedition geltend gemachte Ausfallentschädigung von 460,– Euro nahm der Gerichtsvollzieher in seine Kostenrechnung vom 22.02.2002 auf. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Schuldners.
Der Schuldner macht geltend, die Wohnung sei rechtzeitig geräumt gewesen. Auf das Anfallen einer Ausfallentschädigung sei er nicht hingewiesen worden. In anderen Gerichtsbezirken würden diese erst anfallen, wenn 3 Tage vor Räumungstermin abgesagt werde.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Erinnerung hatte in der Sache keinen Erfolg.
Unstreitig wurde dem Schuldner der Termin zur Räumung mitgeteilt. In dem entsprechenden Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 03.01.2002 finden sich deutliche Hinweise darauf, daß zum einen die Räumung stattfindet, falls nicht rechtzeitig vor dem Termin entsprechende gerichtliche Einstellungsbeschlüsse oder die Rücknahme des Gläubigers schriftlich vorliege, zum anderen, daß bei verspäteter Vorlage von Einstellungen oder Rücknahmen des Auftrags unter Umständen bereits Kosten für die Spedition angefallen sein können.
Aus diesen Hinweisen muß sich für den Schuldner auch klar ergeben, daß er sich letztendlich an den Gläubiger zu halten hatte, falls er die Durchführung der Räumung abwenden will. Dies gilt umsomehr als dem Schuldner bekannt war, daß sich der zuständige Gerichtsvollzieher zu dem Zeitpunkt, zu dem die Räumung nach dem Vortrag des Schuldners erfolgt sein soll, in Urlaub befand. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers hat dieser zwar in Aussicht gestellt, sich die geräumte Wohnung am 14.02.2002 anzusehen, allerdings unter der Einschränkung, daß es seine Zeit zulasse. Eine Verpflichtung, den Schuldner auf die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme zum Gläubiger hinzuweisen bestand auch unter Berücksichtigung der vorher bereits erfolgten Terminsverlegung durch den Gerichtsvollzieher nicht. Selbst wenn man letzteres anders beurteilen wollte, würde dies nichts an der Kostentragungspflicht des Schuldners im Verhältnis zum Gläubiger ändern. Der Gerichtsvollzieher ist hoheitlich tätig und nicht Erfüllungsgehilfe des Gläubigers.
Die in Ansatz gebrachte Ausfallentschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Auswahl eines zur Durchführung einer Räumungsvollstreckung hinzuzuziehenden Spediteurs liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers. Es ist vorliegend nicht erkennbar, daß der Gerichtsvollzieher sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die vom Gerichtsvollzieher vorgelegte Preisliste des vom ihm beauftragten Transportunternehmens läßt keine sichtbar überhöhten Preise erkennen. Im Falle der Kündigung des Umzugsvertrages ist das Umzugsunternehmen gem. §§ 451, 415 HGB grundsätzlich berechtigt, seine Fracht konkret zu berechnen und unter Abzug eventuell ersparter Aufwendungen zu fordern oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht geltend zu machen. Vorliegend kam der Vertrag mit dem Umzugsunternehmen aufgrund der Preisliste zustande, in der bereits Ausfallentschädigungen in offensichtlich pauschalierter Form enthalten sind. Durch die Vereinbarung einer derartig pauschalierten Ausfallentschädigung ist der Schuldner nicht unangemessen benachteiligt. Für die 4-Zimmer-Wohnung, die zwangszuräumen gewesen wäre, sind 460 Euro in Ansatz gebracht. Es ist durchaus realistisch, diesen Betrag als höchstens ein Drittel der Räumungskosten für die 4-Zimmer-Wohnung anzusehen. Ein Ermessensfehler des Gerichtsvollziehers bei der Auswahl des Speditionsunternehmers kann folglich nicht festgestellt werden.
Die Erinnerung war deshalb mit der Kostenfolge gem. § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend zurückzuweisen. 1 ZPO.
Fundstellen