rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beschlussanfechtungsklage hat hinsichtlich der Zahlungspflicht bezgl. der Abrechnungsspitze einer Jahresabrechnung keine aufschiebende Wirkung.

2. Eine Aussetzung des Zahlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussanfechtungsverfahrens gem. § 148 ZPO scheidet aus, weil das Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht vorgreiflich ist.

 

Normenkette

WEG §§ 16, 28; ZPO § 148

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.840,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat am 14.02.2018 eine Wohnungseigentümerversammlung durchgeführt und dort unter Tagesordnungspunkt 2 die Jahresabrechnung 2017 beschlossen und genehmigt. Unter Berücksichtigung von Überzahlungen schuldet der Beklagte aus dieser Abrechnung noch den titulierten Betrag.

Der Beklagte hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage nach Ablauf der Anfechtungsfrist erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Klägerin hatte zunächst beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.917,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen.

Nachdem der Beklagte eine weitere Überzahlung auf den Wirtschaftsplan geleistet hatte beantragt die Klägerin noch

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

  1. das Verfahren auszusetzen
  2. die Klage abzuweisen.

Im Übrigen erklären die Parteien den Rechtsstreit für erledigt.

Er behauptet, Einladungen und das Protokoll der Versammlung erst mit der vorliegenden Zahlungsklage erhalten zu haben.

Er ist der Auffassung, dass deshalb das vorliegende Verfahren auszusetzen sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist voll inhaltlich begründet.

Die Wohnungseigentümer sind einander zur Tragung der Lasten des Gemeinschaftseigentums sowie der Kosten seiner Verwaltung und seines gemeinschaftlichen Gebrauchs nach dem Verhältnis ihrer Anteile verpflichtet, § 16 Abs. 2 WEG. Die anteilsmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Tragung der Lasten und Kosten – sog. Wohn- oder Hausgeld – hat der Verwalter in den vom ihm jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellenden Wirtschaftsplan aufzunehmen, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WEG. Die Wohnungseigentümer sind nach § 28 Abs. 2 WEG verpflichtet entsprechende Vorschüsse zu leisten. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Verwalter eine Abrechnung zu erstellen, § 28 Abs. 3 WEG. Über Wirtschaftsplan und Abrechnung beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit, § 28 Abs. 5 WEG. Dieser Beschluss bildet den Geltungsgrund für die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers. Durch ihn werden im Rahmen der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (st. Rspr des BGH MDR 1994, 1113 (1114) m.w.N.).

Im Streitfall steht den Antragstellern auf Grund des gefassten Beschlusses vom 14.2.2018 über die Jahresabrechnung 2017 der geltend gemachte Anspruch zu.

Einwendungen gegen die Richtigkeit des Beschlusses können nur binnen Monatsfrist im Beschlussanfechtungsverfahren geltend gemacht werden. Das ist vorliegend im Verfahren 512 C 8/18 geschehen. Eine Entscheidung in dem Verfahren ist bisher nicht ergangen. Es wird darüber zu entscheiden sein, ob dem hiesigen Beklagten und dortigen Kläger wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Der Beschluss ist nicht nichtig. Dies gilt selbst dann, wenn eine Einladung zur Versammlung nicht an den Beklagten versandt worden sein sollte. Dieser Einladungsmangel ist das Abstimmungsergebnis bei den eindeutigen Mehrheitsverhältnissen nicht ansatzweise kausal für das Abstimmungsergebnis. Es geht nur um die Frage, ob der Beschluss inhaltlich richtig ist, also ob der Beklagte mit den Rechtsverfolgungskosten belastet werden durfte.

Die Höhe der sich aus dem Beschluss vom Beklagten zu zahlenden Beträge ist zwischen den Parteien unstreitig.

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass das vorliegende Verfahren auszusetzen sei, weil er den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.02.2018 angefochten habe, folgt das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung dieser Auffassung nicht. Die Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Solange Beschlüsse über die Erhebung von Sonderumlagen und Rechnungsspitzen nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind diese gültig und begründen die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers (BGH, WuM 2014, 364; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 46 Rn. 63). ...

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