Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, auf der in dem anliegenden Lageplan mit rotem Farbstift umrandeten Flächen nördlich, westlich und südlich des Hauses ein Kraftfahrzeug abzustellen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, auf der in dem anliegenden Lageplan mit blauem Farbstift umrandeten Fläche, nördlich, westlich und südlich des Hauses ein Kraftfahrzeug abzustellen, soweit dies lediglich zum Zwecke des Be- und Entladens dient.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Beklagte ist gemeinsam mit seiner Mutter Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 1 innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft der Klägerin. Es gab in der Vergangenheit schon mehrere Verfahren gegen den Beklagten, in denen es unter anderem darum ging, dass der Beklagte mehrheitliche gefasste Entscheidungen innerhalb der Wohnungseigentümerschaft nicht akzeptierte.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus drei Wohneinheiten. Zu allen drei Wohneinheiten gehört jeweils das Sondereigentum an einer Garage sowie das Sondernutzungsrecht an einem PKW-Einstellplatz auf dem nördlichen Bereich des Grundstücks hinter dem Gebäude. Zum Sondereigentum des Beklagten und seiner Mutter gehört der Stellplatz Nr. 1.
Der Beklagte parkt seinen PKW immer wieder außerhalb dieser Flächen. Er parkt insbesondere auch auf dem einzigen nicht mit mit einem Sondernutzungsrecht belegten Platz vor der Treppe. Er ist ferner der Auffassung, dass die Markierungen hinsichtlich der Stellplätze nicht richtig seien. Zu diesem Zweck hat er selbst Markierungen verändert. Der Beklagte ist mehrfach aufgefordert worden, seinen PKW nur noch in der Garage oder auf der mit seinem Sondernutzungsrecht belegten Fläche abzustellen. Insbesondere wurde er aufgefordert, den Platz vor der Treppe nur noch zum Be- und Entladen und nicht zum Dauerparken zu nutzen. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.06.2010 haben Wohnungseigentümer folgenden Beschluss gefasst:
Das Parken auf dem Grundstück ist grundsätzlich nur auf den zugeteilten Parkflächen gemäß Teilungserklärung gestattet. Das Parken vor den Garagen ist nicht gestattet, damit das Drehen und Wenden auf dem Grundstück möglich bleibt. Der Bereich vor der Treppe kann nur zum Be- und Entladen und nicht zum Dauerparken genutzt werden. Das Abstellen von Fahrzeugen im gesamten Durchfahrtsbereich ist nicht gestattet. Da der Verwalter für die Hausordnung zuständig ist, ist er beauftragt, bei Zuwiderhandlung die betreffende Person abzumahnen. Sollte dies nicht wirken und Wiederholungsfälle vorkommen, ist der Verwalter bereits jetzt bevollmächtigt, zu Lasten der Eigentümergemeinschaft mithilfe eines Rechtsanwalts den Rechtsweg zu beschreiten.
Dieser Beschluss ist nicht angefochten worden.
Die Klägerin behauptet unter genauer Zeitangabe zahlreiche Verstöße gegen diesen Beschluss durch den Beklagten.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist zunächst der Auffassung, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Außerdem seien die Linien auf dem Boden nicht richtig und entspräche nicht den Regelungen der Teilungserklärung. Im Übrigen rechtfertigt er die Verstöße gegen die Parkordnung mit unterschiedlichen Gründen.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird insofern auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Unterlassung der Verstöße gegen den Beschluss vom 04.06.2010 gem. § 1004 BGB verlangen.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Gemäß § 10 Abs. 6 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Wohnungseigentümer selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Gemeinschaft nicht bereits orginär zuständig wäre. Zu den gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer, die gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 1. Halbsatz 2. Alternative von der Gemeinschaft wahrgenommen werden, gehört nämlich auch die Pflicht zu Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf dem gemeinsamen Grundstück (OLG München NZM 2006, 110). Im weitesten Sinne behindert der Beklagte zumindest teilweise auch die Verkehrssicherheit. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da zumindest die Gemeinschaft nach der ersten Alternative aktivlegitimiert ist. Zu den sonstigen Rechten der Wohnungseigentümer zählen Ansprüche, die grundsätzlich den Wohnungseigentümer als Individualansprüche zustehen und von den Eigentümern allein und ohne vorherigen Mehrheitsbeschluss gerichtlich geltend gemacht werden können. Hier haben die übrigen W...