Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.06.2011; Aktenzeichen XII ZB 572/10)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Campingplatzparzelle "T" auf dem Campingplatz der Klägerin in E-T1, T2 E-Straße zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt unter dem Namen "Camping Hohensyburg" in der im Tenor genannten Örtlichkeit einen Campingplatz. Zwischen den Parteien bestand zunächst ein Pachtvertrag über den Wohnwagenstellplatz "T3", nach Vortrag des Beklagten seit Juni 2002.

Im September 2008 wurde dem Beklagten angetragen, unter Beibehaltung des Pachtvertrages im Übrigen den Stellplatz zu ändern hin zu dem nunmehr herausverlangten Stellplatz "T4". Der Wohnwagen des Beklagten wurde umgesetzt.

Am 02.01.2009 stellte die Klägerin dem Beklagten die Jahrespacht für das Jahr 2009 sowie den Stromverbrauch und die Entsorgungskosten mit insgesamt 1.222,80 € in Rechnung. Wegen der Rechnung wird verwiesen auf Blatt 7 der Akten. Danach ist die Pacht beziffert mit 940,00 € und die Entsorgungs- und Stromkosten mit insgesamt 282,80 €.

Der Beklagte zahlte insgesamt 482,80 €. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

In der Folge berief sich der Beklagte darauf, dass ihm ein Trümmergrundstück zur Verfügung gestellt worden sei. Er erklärte die Aufrechnung mit verschiedenen Aufwendungen, die er im Einzelnen bezifferte. Wegen dieser Aufstellungen wird Bezug genommen auf die Blätter 62 und 63 der Akten sowie die Anlagen zum Protokoll der Sitzung vom 24.06.2010 (Blätter 92 ff. der Akten).

Mit Schriftsatz vom 23.02.2010 legte die Klägerin dar, dass auch die Jahrespacht für das Jahr 2010 nicht gezahlt worden sei. Auch insoweit erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung ist der für die neue Parzelle geforderte Pachtzins überhöht. Dieser Pachtzins stelle eine schamlose Ausbeutung dar. Darüber hinaus sei die Klägerin verpflichtet, den Pachtgegenstand in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Da sie ihrer Verpflichtung insoweit nicht nachgekommen sei, habe der Beklagte zahlreiche Arbeiten ausgeführt. Für die von ihm ausgeführten Arbeiten stellt er der Klägerin Forderungen in Rechnung. Diese Forderungen stelle er, der Beklagte, zur Aufrechnung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Pachtverhältnis ist durch die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs beendet (§§ 594e i.V.m. 543 BGB).

Nach Darlegung der Klägerin sollten die Bestimmungen des ursprünglichen Pachtvertrages auch für das neue Pachtgrundstück gelten.

Danach war vertraglich zwischen den Parteien vereinbart, dass der Pachtzins jährlich im Vorhinein zu zahlen war. Der Beklagte hat den ihm von der Klägerin unter dem 02.01.2009 für das Jahr 2009 in Rechnung gestellten Pachtzins lediglich in Höhe von 200,00 € entrichtet. Den weiteren Betrag in Höhe von 740,00 € hat der Beklagte trotz Zahlungsaufforderung nicht gezahlt. Bereits hierin ist ein kündigungsrelevanter Zahlungsverzug des Beklagten zu sehen.

Darüber hinaus hat der Beklagte nach Zahlungsaufforderung spätestens durch den Schriftsatz der Klägerin vom 23.02.2010 auch die Jahrespacht 2010 nicht an die Klägerin entrichtet. Auch hierin ist ein weiterer Grund für eine außerordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses zu sehen.

Insgesamt steht danach der Klägerin ein Grund zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages wegen Zahlungsverzuges in erheblichem Umfang zu.

Der Beklagte hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass die Klägerin ihm gegenüber verpflichtet war, nach Wechsel des Pachtplatzes bestimmte Arbeiten zur Herrichtung des Wohnwagenstellplatzes durchzuführen. Seine dahingehenden Behauptungen sind pauschal und unsubstantiiert geblieben. Die Klägerin stellt derartige Verpflichtungen in Abrede. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, sein Vorbringen hinreichend zu substantiieren und im Falle weiteren Bestreitens unter Beweis zu stellen. Daran fehlt es.

Es verbleibt demnach an einem kündigungsrelevanten Zahlungsverzug des Beklagten. Der Beklagte hat auch nicht ausreichend substantiiert dargestellt, dass er zu einer Minderung des Pachtzinses berechtigt gewesen sei.

Letztlich mitentscheidend für das Obsiegen der Klägerin ist der Umstand, dass der Beklagte erkennbar in der von ihm überreichten Korrespondenz die Klägerin mehrfach und nachhaltig beleidigt hat und auch Verwandte der Klägerin beschimpft und eines strafbaren Verhaltens beschuldigt hat. Auch dieser Umstand lässt erkennen, dass die Fortsetzung des Pachtverhältnisses der Klägerin nicht weiter zumutbar ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 und 709 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI39556...

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