Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen wurde.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen wurde.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Vertretung durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten in einem Bußgeldverfahren. Hierbei streiten die Parteien, soweit die Beklagte die Kosten nicht gezahlt hat, letztlich noch darum, ob berechtigterweise die Auslagenpauschale gem. Zif. 7002 VV RVG i.H.v. jeweils netto 20,00 EUR zweimal habe berechnet werden dürfen, und zwar zum einen für die Tätigkeit gegenüber der Verwaltungsbehörde und zum anderen das anschließende gerichtliche Verfahren.

Gegen den Kläger, der bei der Beklagten rechtsschutzversichert war, lief ein Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren wegen Rotlichtverstoßes des Polizeipräsidenten in C. Nach Erhalt eines Bußgeldbescheides v. 22.01.2010 hat der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung beauftragt. Dieser hat Einspruch eingelegt. Vor dem Amtsgericht U fand dann am 04.06.2010 Hauptverhandlungstermin statt, wo eine Reduzierung des Bußgeldes und damit eine Verhinderung der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister erreicht wurden.

Der Prozessbevollmächtigte berechnete dem Kläger für seine Tätigkeit unter Abzug eines Vorschusses, den die Beklagte gezahlt hatte, noch 589,65 EUR, wobei hierin zweimal die Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG i.H.v. netto jeweils 20,00 EUR enthalten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 14.06.2010 (Bl. 16 d.A.) verwiesen. Gegenüber der Beklagten legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14.06.2010 die Berechtigung der Gebühren dar und forderte diese auf, den Kläger von den bezifferten Rechtsanwaltsgebühren freizustellen und den offenen Betrag von 589,65 EUR bis zum 28.06.2010 direkt auf das Kanzleikonto zu überweisen.

Da eine Zahlung nicht erfolgte, beantragte der Kläger unter dem 12.07.10 Mahnbescheid über 589,65 EUR, wobei der Mahnbescheid am 14.07.10 erlassen und am 20.07.10 zugestellt wurde und gegen den die Beklagte unter dem 30.07.2010 Widerspruch einlegte. Am 15.07.10 ging bei dem klägerischen Prozessbevollmächtigten ein von der Beklagten angewiesener Betrag von 565,85 EUR ein. Der Kläger hat in der Anspruchsbegründung vom 06.09.2010 nach Abgabe des Mahnverfahrens an das Amtsgericht Dortmund den Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 565,85 EUR für erledigt erklärt, während er den Anspruch wegen der offenen 23,80 EUR unter Umstellung auf nunmehr Freistellung weiterverfolgt. Das Gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die teilweise Zahlung vor Rechtshängigkeit erfolgte, sodass für eine Erledigung kein Raum ist, und daher die teilweise Erledigung als teilweise Klagerücknahme mit dem Antrag auf Auferlegung der Kosten insoweit gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufgefasst wird. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

Soweit der Kläger den Anspruch auf Freistellung von insgesamt 23,80 EUR weiterverfolgt, handelt es sich um eine der beiden in der Anwaltsrechnung berechneten Auslagenpauschalen von netto 20,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer gem. Zif. 7002 VV RVG. Insoweit meint der Kläger, dass die zweimalige Berechnung der Auslagenpauschale berechtigt sei, da es sich bzgl. des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und des anschließenden gerichtlichen Verfahrens um zwei verschiedene Angelegenheiten handele, sodass die Auslagenpauschale auch zweimal berechnet werden könne. Die Beklagte sei daher auch zur Erstattung dieses Restbetrages verpflichtet. Insoweit beantragt der Kläger noch,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von dem gegen ihn erhobenen Gebührenanspruch des Rechtsanwalts T2, I-Straße, XXXXX C für die anwaltliche Tätigkeit aus der Gebührenrechnung vom 14.06.2010 zur Rechnungsnummer XX/XX/XXX/XX in Höhe von 20,00 EUR zzgl. 3,80 EUR Umsatzsteuer freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG auch bei der Vertretung im Bußgeldverfahren sowohl der Verwaltungsbehörde gegenüber als auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren lediglich einmal berechnet werden dürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit sie noch wegen der Freistellung der berechneten zweiten Auslagenpauschale i.H.v. brutto 23,80 EUR weiterverfolgt wird, unbegründet.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übernahme auch der zweiten berechneten Auslagenpauschale ist unbegründet, da die Berechnung derselben ...

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