Verfahrensgang

AG Dortmund (Entscheidung vom 21.02.2011; Aktenzeichen 427 C 8074/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.12.2012; Aktenzeichen IV ZR 186/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 21. Februar 2011 ergangene Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem Streitwert von der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beklagte ist ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen gemäß § 126 VVG, das mit der Leistungsbearbeitung durch den Rechtsschutzversicherer beauftragt ist, bei dem der Kläger eine Rechtsschutzversicherung unter Geltung der ARB abgeschlossen hat. Gegen den rechtsschutzversicherten Kläger erging im Januar 2010 ein Bußgeldbescheid wegen Rotlichtverstoßes. Daraufhin beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten, der gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegte. Im Juni 2010 fand vor dem Amtsgericht ein Hauptverhandlungstermin statt, in dem eine Reduzierung des Bußgeldes und zudem erreicht wurde, dass zu Lasten des Klägers im Verkehrszentralregister keine Punkte eingetragen wurden.

Der Prozessbevollmächtigte berechnete dem Kläger für seine Tätigkeit unter Abzug eines Vorschusses, den die Beklagte gezahlt hatte, noch , wobei er zweimal die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer berechnete. Da die Beklagte die Gebührenforderung zunächst nicht beglich, erwirkte der Kläger gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über den Betrag von . Einen Tag nach Erlass des Mahnbescheides wurde dem Konto des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Betrag in Höhe von gut geschrieben. Der Differenzbetrag zur Rechnung in Höhe von war von der Beklagten nicht beglichen worden, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Unkostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG nur einmal in Ansatz gebracht werden könne.

Der Kläger hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens den Rechtsstreit in Höhe des Zahlungsbetrages der Beklagten für erledigt erklärt. Er hat sein Begehren in der Sache insoweit weiterverfolgt, als er von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von freigestellt werden will. Dazu hat er die Auffassung vertreten, dass die Unkostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zweimal in Ansatz gebracht werden könne, weil es sich bezüglich des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und des anschließenden gerichtlichen Verfahrens um zwei verschiedene Angelegenheiten handele, so dass die Auslagenpauschale auch zweimal berechnet werden könne.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn von dem gegen ihn erhobenen Gebührenanspruch des Rechtsanwalts T, I-Straße ##, ##### C für die anwaltliche Tätigkeit aus der Gebührenrechnung vom 145.06.2010 zur Rechnungs-Nr.: 28/10/ 360/10 in Höhe von zuzüglich Umsatzsteuer freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer schon vorgerichtlich geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG auch bei der Vertretung im Bußgeldverfahren sowohl vor der Verwaltungsbehörde als auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren lediglich einmal berechnet werden dürfe, weil es sich um eine Angelegenheit handele.

Das Amtsgericht hat den Freistellungsanspruch abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch des Klägers sei unbegründet, da die Berechnung der zweiten Auslagenpauschale durch dessen Prozessbevollmächtigten zu Unrecht erfolgt sei. Das vorgerichtliche und anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren stellte eine Angelegenheit dar, so dass die Auslagenpauschale lediglich einmal verlangt werden könne. Eine anwaltliche Beauftrag im Bußgeldverfahren zwecks Einlegung des Einspruchs gegen den von der Bußgeldbehörde erlassenen Bußgeldbescheid und dass sich dann nach Abgabe des Verfahrens anschließende Verfahren vor dem Amtsgericht sei als ein einheitliches Verfahren anzusehen, wobei neben der Grundgebühr zwar eine Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Bußgeldbehörde als auch eine Verfahrensgebühr vor dem Amtsgericht gerechtfertigt seien, sowie schließlich bei Durchführung eines Hauptverhandlungstermins auch die Terminsgebühr. Dies alles seien unterschiedliche Gebührentatbestände in derselben Angelegenheit. Alles im allem sei daher das Verfahren mit diesem vorgegebenen Gang als ein einheitliches Verfahren anzusehen, so dass neben den vorgenannten einzelnen Gebühren lediglich eine einzige Post- und Telekommunikationspauschale hinzutritt, da die berechtigten Gebühren einmal angefallen und soweit nichts anderes bestimmt sei, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten und die Gebühren in derselben Angelegenheit ebe...

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