Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 327,22.
Tatbestand
Am 14.06.2011 kam es zu einem Verkehrsunfall in E auf der Hörder Bahnhofstraße. Die 100%ige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist zwischen den Parteien unstreitig. Vorgerichtlich regulierte die Beklagte EUR 1.258,35 auf den Nettoschaden am Fahrzeug der Klägerin unter Verweis einer Berechnung auf Basis der Stundensätze und Modalitäten der C GmbH in I2. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Restanspruch auf Grundlage einer Markenwerkstatt-basierten Abrechnung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Akte verwiesen. Auf die weitere Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch nicht zu.
Die Klägerin muss sich grundsätzlich an eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese ohne weiteres zugänglich ist, es sei denn, sie trägt Umstände vor, die ihm dies unzumutbar machen (Urteil des BGH vom 13.07.2010 (VI ZR 259/09, NJW 2010, 2941 ff.).
Die Reparaturmöglichkeit bei der Fa. C ist gleichwertig zur Reparatur bei einer Markenwerkstatt.
Gerichtsbekannt aufgrund der öffentlich zugänglichen Internetpräsenz der Organisation Eurogarant ist der Umstand, dass die Fa. C in I2 zertifiziert ist (vgl. hierzu http://www.eurogarant.de). Dies bedeutet die Erfüllung eines internationalen Standards für Karosserie- und Fahrzeugbau im Hinblick auf die technische Einrichtung, die Qualifikation der Mitarbeit, der Verpflichtung zur Qualitätsarbeit inkl. Einbau von Originalteilen nach Herstellervorgaben und -richtlinien und einer Garantiezeit von drei Jahren.
Substantiiert bestritten hat die Klägerin vor diesem Hintergrund nur, dass die C GmbH einen Hol- und Bringservice anbietet. Dies aber steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. So hat der Zeuge C glaubwürdig bekundet, dass ein derartiger Service für alle Kunden der C GmbH zur Verfügung stehe, und zwar unabhängig davon, ob es sich "nur" um einen Ölwechsel oder eine ganze Unfallreparatur handle.
Die Reparatur bei der C GmbH zu den von der Beklagten vorgetragenen Preisen ist auch für die Klägerin ohne weiteres zugänglich.
Ob die Klägerin die Zugänglichkeit der Stundensätze für jedermann hinlänglich substantiiert bestritten hat, kann dahin stehen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass es sich bei den Nettostundensätzen von EUR 89,00 für Karosseriearbeiten und EUR 117,00 für Lackierarbeiten um die in der C GmbH aushängenden, "offiziellen" Stundensätze handelt, keineswegs um Stundensätze aufgrund von Sondervereinbarungen mit der Beklagten. Entsprechendes ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen C.
Auch die Entfernung von 13,5 zum Wohnort der Klägerin hindert nicht die Zugänglichkeit oder die Zumutbarkeit einer Reparatur durch die C GmbH. Es ist reiner Zufall, ob sich eine Markenwerkstatt näher befindet als eine nicht markengebundene Werkstatt, insoweit kommt es ausschließlich auf die absolute Entfernung an. Diese ist nicht zu groß, insbesondere da deren zeitliche Bewältigung durch den Hol- und Bringservice auf ein absolutes Minimum reduziert wird.
Umstände, die der Klägerin die Inanspruchnahme der Reparatur durch die C GmbH unzumutbar machen würden, sind nicht vorgetragen. Das Fahrzeug ist mit einem Alter von 11 Jahren und einer Laufleistung von 274.416 km zum Unfallzeitpunkt auch nicht so neu, dass etwa eine Herstellergarantie oder ähnliches hiervon abhängen würde.
Bei den UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten handelt es sich nicht um erforderliche Aufwendungen zur Behebung des Schadens. Da die C GmbH ohne Berechnung dieser Zuschläge repariert und deren Inanspruchnahme der Klägerin zumutbar ist, sind die Zuschläge auch nicht erforderlich (§ 249 Abs. 1 BGB).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3955650 |
VRR 2012, 427 |