Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 342,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 09. Oktober 2011 in Essen.

Die Haftung der Beklagtenseite für die Beschädigung des klägerischen Kraftfahrzeuges Typ VW Golf 5, welcher bei verschiedenen VW Händlern gewartet worden ist, insbesondere dem W.Z., dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

Der Kläger veranlasste die Einholung eines Schadensgutachtens des Sachverständigenbüro O. Hiernach betragen die Reparaturkosten netto unter Abzug einer Wertverbesserung 2.773,24 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schadensgutachten vom 11.10.2011, Anlage K7 zur Klageschrift (Blatt 40 ff. der Akte), Bezug genommen.

Der Sachverständige stellte dem Kläger für die Erstellung des vorgenannten Schadensgutachtens einen Betrag in Höhe von 644,27 Euro in Rechnung.

Die Beklagte hat die Einholung eines Prüfgutachtens veranlasst. Hiernach betragen die netto Reparaturkosten nach einem Abzug für die Wertverbesserung lediglich 1.826,23 Euro. Insoweit ist in dem Prüfgutachten lediglich ein reduzierter Stundensatz der Firma L - welche zirka 25 Kilometer entfernt vom Wohnort des Klägers liegt berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Prüfgutachten vom 18.10.2011, Anlage K 2 zur Klageschrift (Blatt 23 f. der Akte), verwiesen. Eine Reparatur im v.g. Betrieb entspricht den fachlichen und qualitativen Standards der Reparatur in einer markengebundenen VW Werkstatt.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.10.2011 macht der Kläger gegenüber der Beklagten Reparaturkosten exklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 2.804,36 Euro, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 Euro sowie die Kosten des Sachverständigen in Höhe von 644,27 Euro und die Kosten durch Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 411,15 Euro geltend. Daraufhin zahlte die Beklagte an den Kläger in dem geltend gemachten Sachverständigengebühren und der Pauschale für die Auslagen sowie Reparaturkosten in Höhe von 1.826,23 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben vom 19.10.2011, Anlage K 2 (Blatt 21 der Akte), Bezug genommen.

Des Weiteren hat die Beklagte an den Kläger zur Erstattung seiner Kosten durch die Beauftragung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten einen Betrag in Höhe von 272,87 Euro gezahlt.

Im November 2011 ließ der Kläger sein Kraftfahrzeug, was den Zeitraum von 4 Tagen erforderte, reparieren.

Anschließend veranlasste der Kläger die Einholung einer Reparaturbestätigung durch das Sachverständigenbüro O. Dieses stellte dem Kläger hierfür einen Betrag in Höhe von 58,96 Euro in Rechnung.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 21.11.2011 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 07. Dezember 2011 auf die Reparaturkostendifferenz, die Nutzungsausfallentschädigung sowie die Kosten des Sachverständigen für die Erstellung der Reparaturbestätigung zu erstatten.

Ein Ausgleich der insoweit geltend gemachten Forderung erfolgte jedoch nicht.

Mit der nunmehr erhobenen Klage erfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger behauptet, die netto Reparaturkosten seien durch das Sachverständigenbüro O zutreffend mit einer Höhe von 2.773,24 Euro angegeben, insbesondere sei eine Beilackierung erforderlich; zudem sei in der Rhein-Ruhr Region üblich, dass sogenannte UPE-Aufschläge erhoben würden; zudem seien die von der Beklagtenseite zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze der Firma L nicht marktüblich und Sonderkondition; zudem sei nicht erkennbar, ob die Reparatur nachweislich unter Verwendung von VW Originalteilen erfolge; ob und in welcher Form die für die Durchführung der Reparatur zuständigen Mitarbeiter dieser Werkstatt über einschlägige Fachkenntnisse der Automarke VW verfügen; ob und inwiefern der genannte Betrieb über taugliche VW spezifische Reparaturwerkzeuge verfügt, ob die Möglichkeit einer Auslieferung des PKW an den Kläger durch den jeweiligen Betrieb nach Durchführung der Reparatur besteht, ob die Möglichkeit der Ablieferung des PKW nach Reparatur mit zusätzlichen Kosten für den Geschädigten verbunden ist, ob ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur zur Verfügung gestellt wird; ob hierfür weitere Kosten anfallen, ob der Betrieb über eine eigene Lackiererei verfügt, ob der Betrieb Mitglied in Fachorganisation wie etwa Eurogarant ist; zudem habe der Kläger sein Kraftfahrzeug stets in einer...

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