Tenor
1.
Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 177,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2009 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte T aus N gemäß Rechnung vom 18.11.2009 in Höhe von 39,00 € freizustellen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40 % die Beklagte 60 %.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
Ohne Tatbestand gemäß § 495a ZPO.
Die aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten, Frau D2 erhobene Klage ist am Gerichtsstand E gemäß § 32 ZPO zulässig und sachlich teilweise begründet, §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB.
Bei unstreitiger Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus dem Unfallereignis vom 26.05.2009 stehen dem Kläger restliche Schadensersatzansprüche wegen und nach Maßgabe der Sachverständigenkosten im tenorierten Umfang noch zu, so zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Sachverständigenkosten gemäß § 249 BGB geschuldet sind auf der Grundlage einer an der Schadenshöhe orientierten Ausrichtung, vgl. BGH NJW 07, 1450, weshalb auf den üblichen Werklohn für solche Tätigkeiten im Bereich E aufzustellen ist.
Dieser Abteilung dieses Gerichts ist von daher eine Honorarbefragung auf örtlicher Basis nicht bekannt, so dass vorliegend gemäß § 287 ZPO das ortsübliche Honorar geschätzt wird auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, zum einen der Honorarbefragung des BVSK, welche vorliegend für HB III eine Grundhonorar-Spanne von 406,00 - 468,00 € ausweist. Auf die Erläuterungen auf Seite 7 Rückseite der Empfehlungen wird besonders verwiesen dahin, dass in diesem Betrag regional unterschiedlich bereits Nebenkosten mit erhoben und berücksichtigt sind.
Dieses ergibt sich auch aus dem vorgelegten Gutachten in Anlage B1 zur Klageerwiderung in Verbindung mit der Anlage B2, auf der Grundlage von Honorarbefragungen für die Jahre 08/09 im Bereich I bzw. S. Danach ergibt sich, dass die Grundhonorare dieser Honorartabelle des BVSK entsprechen, jedoch unterschiedliche Nebenkosten angesetzt werden, die das Gericht gemäß Gutachten M auf 30 % allenfalls schätzt. Maßgeblich insoweit ist, dass teilweise Nebenkosten in den Grundhonoraren enthalten sind, im Übrigen sie noch zusätzlich daneben berechnet sind, ohne dieses im Einzelnen ausdifferenzieren zu können. Die Liste der Nebenkosten bezogen auf die Grundkosten ergibt Schwankungsbreiten von 18,3 bis 37 %, so dass für das Gericht gem. § 287 ZPO ein Zuschlag von 30 % als angemessen erscheint und darauf zu erkennen ist.
Bei einem Grundhonorar von 453,50 €, welches nicht zu beanstanden ist, ergeben sich mithin weitere 136,00 € an Nebenkosten, insgesamt mithin 589,50 €, zuzüglich Mehrwertsteuer mithin 701,50 €, worauf die Beklagte 523,76 € gezahlt hat, so dass 177,74 € noch zuzusprechen sind.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 3, 288, 247, 187 BGB ab dem Folgetag der vorgerichtlichen Zahlungsfrist begründet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. II, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen.
Fundstellen