Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 140,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dez. 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall in Dortmund vom 14.10.2008 geltend, wobei die Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung dem Grunde nach unstreitig ist. Die Parteien streiten dar, ob die als Geschädigte auftretende Zeugin O zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des geschädigten Fahrzeugs - Pkw Audi E war und ob die vom Zeugen Q für die vorgenannte Zeugin wirksam die Abtretung erklären konnte sowie letztlich auch um die Wirksamkeit der Abtretung überhaupt und Höhe der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten.
Der Kläger trägt dazu vor, dass im Rahmen der Auftragserteilung eine Einigung dahin getroffen worden sei, dass das Honorar auf der Grundlage der Honorartabelle des Klägers, welche den Mittelwerten des Honorarkorridors HB III der Honorarbefragung des BVSK 2005/2006 entspreche, habe berechnet werden sollen. Aufgrund des Auftrags habe er das Gutachten am 22.10.2008 erstellt mit 14 Lichtbildern, wobei ein Reparaturschaden von 2.174,75 EUR netto, ein Wiederbeschaffungswert von 2.950,00 EUR und ein Restwert von 600,00 EUR ermittelt worden sei. Der Kläger hält die von ihm berechneten Gebühren lt. Rechnung v. 22.10.2008 (Bl. 9 d.A.) i.H.v. insgesamt 608,69 EUR für gerechtfertigt und auch ersatzfähig. Abtretung der Schadenersatzforderung aus dem Verkehrsunfall sei mit der Erklärung vom 15.10.2008 (Bl. 6 d.A.) erfolgt durch den Zeugen Q für die geschädigte Eigentümerin, die Zeugin F.
Die Beklagte hat auf die Sachverständigenkosten vorprozessual 381,17 EUR gezahlt, den Restbetrag von 227,52 EUR macht der Kläger vorliegend mit der am 14.11.09 zugestellten Klage geltend, nachdem er diese durch seine Prozessbevollmächtigten unter dem 18.12.08 zur Zahlung unter Fristsetzung zum 30.12.08 angemahnt hat.
Der Kläger macht neben den restlichen Sachverständigenkosten vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 39,00 EUR geltend und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 227,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2008 zu zahlen sowie ihn von seiner Verbindlichkeit aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 39,00 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Zeugin F Eigentümerin des Unfallgeschädigten Fahrzeugs gewesen sei sowie das der Zeuge U der Zeugin F überhaupt wirksam bevollmächtigt gewesen sei zum Handeln gegenüber dem Kläger. Auch verstoße die Abtretung gegen das Rechtsberatungs- bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz. Darüber hinaus meint die Klägerin, dass die in Ansatz gebrachten Sachverständigenkosten auch weit überhöht und damit nicht ersatzfähig seien. Eine etwaige Gebührenvereinbarung sei unerheblich. Geschuldet sei allein der erforderliche Aufwand, mithin allein übliches bzw. angemessenes Honorar. Dies sei vorliegend sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch der Nebenkosten in unerträglichem Maße überschritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat die Zeugen F und Q gehört gem. Sitzungsprotokoll vom 01.09.2010.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf restliche Sachverständigenkosten zu.
Zunächst ist davon auszugehen, dass die Zeugin F als Eigentümerin des bei dem Unfall geschädigten Pkw Audi mit dem amtl. Kennzeichen E war und ihrerseits ihren Lebensgefährten, den Zeugen Q, bevollmächtigt hatte die Abtretung für sie vorzunehmen bzw. zumindest die erfolgte Abtretung genehmigt hatte. Dies hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden unzweifelhaft ergeben. Im Übrigen hatte die Beklagte schließlich auch schon vorprozessual aufgrund der Abtretung die Zahlung des ihrer Meinung nach gerechtfertigten Anspruchs auf Ersatz der Sachverständigenkosten an den Kläger geleistet, sodass es schon zweifelhaft erscheint, dass sie nunmehr plötzlich die Eigentümerstellung der Zeugin F sowie auch die Berechtigung des Zeugen Q zur Erklärung der Abtretung für die Zeugin F bestreitet.
Die Abtretung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam. Aus der Abtretungserklärung ergibt sich eindeutig, dass es sich um eine Sicherungsabtretung bis zur Höhe des Sachverständigenhonorars handelt und der Auftraggeber sich um die Zahlung zu kümmern hat und im Falle der Nichtzahlung oder nicht vollständigen Zahlung seitens des Versicherers innerhalb der angegebenen Frist von 6 Wochen ab Erhalt des Gutachtens durch den Auftraggeber dieser den dann noch offenen Betrag se...