Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Zuständigkeit bei der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren. Einschlägigkeit eines Vollstreckungshindernisses bei insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverboten. Gerichtliche Zuständigkeit in derartigen Fällen
Normenkette
ZPO § 766; InsO § 89 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Vollstreckungserinnerung vom 03.02.2004 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Erinnerungsführer haben die Kosten der Erinnerung zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Erinnerungsführer beantragen im Wege der Vollstreckungserinnerung die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Görlitz vom 03.02.2004 (Aktenzeichen 4-0-60/04) für unzulässig zu erklären.
Der Erinnerungsführer zu 2, der in Görlitz ein Sportmodengeschäft betreibt, beantragte mit am Folgetag beim Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht – eingegangenen Schriftsatz vom 17.12.2003 über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Mit Beschluss vom 23.12.2003 ordnete das Insolvenzgericht gem. § 21 Absatz 2 Nr. 3 InsO an, dass gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen seien. Neue Vollstreckungsmaßnahmen wurden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen seien. Ferner bestimmte es die Erinnerungsführerin zu 1. zur vorläufigen Insolvenzverwalterin mit Zustimmungserfordernis. Im Benehmen mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin beabsichtigt der Schuldner einen Abverkauf der Wintersportartikel im Rahmen eines Insolvenzverkaufs.
Der Erinnerungsgegner ist Zwangsverwalter und Vermieter des Objektes, in dem die Geschäftsräume des Schuldners liegen.
In dem zwischen dem Erinnerungsgegner und dem Erinnerungsführer zu 2 geschlossenen Mietvertrag ist in § 4 Ziffer 2 folgende Regelung enthalten:
2. Schaufensterausverkäufe z.B. Räumungs- und Jubiläumsverkaufe sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig. Diese Regelung gilt nicht für Sommer- und Winterschlussverkäufe sowie für die Auflösung einer Abteilung.
Über die Wirksamkeit dieser Klausel und der Berechtigung des Erinnerungsführers zu 2 zur Durchführung eines Räumungsverkaufs besteht zwischen den Beteiligten Streit.
Auf Antrag des Erinnerungsgegners erließ das Landgericht Görlitz mit Beschluss vom 03.02.2004 (Aktenzeichen 4 0 60/04) eine einstweilige Verfügung gegen die Erinnerungsführer mit dem Inhalt, dass den Erinnerungsführern bei Meidung eines Ordnungsgeldes vom 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft untersagt wurde, in den Geschäftsräumen einen Räumungsverkauf durchzuführen und aus den Geschäftsräumen im Eigentum des Erinnerungsführers zu 2 stehende Sachen oder Sachen, an denen er ein Anwartschaftsrecht auf Eigentum besitze, zu entfernen, es sei denn es geschähe im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2 004 erhoben die Erinnerungsführer beim Landgericht Görlitz Widerspruch gegen die oben genannte einstweilige Verfügung und beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 924 Abs. 3, 707 Abs. 2 ZPO.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde unter anderem damit begründet, dass das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 23.12.2003 das eingangs genannte Vollstreckungsverbot ausgesprochen habe. Diesem Vollstreckungsverbot unterfalle auch der Vollzug der einstweiligen Verfügung, da es sich insoweit um eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung handle. Deshalb sei auch bereits der Erlass der einstweiligen Verfügung unzulässig.
Mit Beschluss vom 02.02.2 004 lehnte das Landgericht Görlitz die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form der beantragten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ab und bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2004 beantragen die Erinnerungsführer nunmehr beim Insolvenzgericht im Wege der Vollstreckungserinnerung, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 03.02.2004 für unzulässig zu erklären.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erlass und Vollzug der einstweiligen Verfügung gegen das vom Insolvenzgericht am 23.12.2003 erlassene Vollstreckungsverbot nach § 21 Absatz 2 Nr. 3 InsO verstoße, das nach seinem Zweck die Möglichkeiten zur Durchführung des Insolvenzverfahrens verbessern solle. Werde die Zwangsvollstreckung nicht eingestellt, laufe die Insolvenzmasse Gefahr, weiter geschädigt zu werden, da der vom 05.02.2004 bis 03.03.2004 geplante Räumungsverkauf nicht stattfinden könne. Ein Vermieterpfandrecht bestehe auf Grund kollidierender Sicherungsrechte der Lieferanten nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erinnerungsschrift vom 06.02.2004 verwiesen. Mit Telefax vom 06.02.2004 wies das Insolvenzgericht darauf hin, dass nach seiner Auffassung zur Entscheidun...