Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen einen Vorschussfestsetzungsbeschluss im Rahmen eines Insolvensverfahrens
Normenkette
InsO § 64 Abs. 3; RPflG § 11 Abs. 2; InsO § 6 Abs. 1
Tenor
Die Erinnerung der Staatskasse vom 10.12.2002 gegen den Auslagenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 02.12.2002 wird als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluss vom 26.03.2002 eröffnete das Amtsgericht Dresden auf Antrag des Schuldners über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren, nachdem das Gericht bereits zuvor mit Beschluss vom 04.02.2002 dem Schuldner die Kosten für das Insolvenzverfahren gestundet hatte. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte die zuständige Rechtspflegerin zu Gunsten der Insolvenzverwalterin einen Auslagenvorschuss in Höhe von 111,36 EUR fest. Diese Auslagen hatte die Insolvenzverwalterin für die Einstellung des Verfahrens im WINSOLVENZ-Gläubigerinformationssystem geltend gemacht. Dagegen wendet sich die Staatskasse mit ihrer sofortigen Beschwerde bzw. mit ihrer hilfsweise eingelegten Erinnerung vom 10.12.2002. Zur Begründung führt sie aus, dass die Kosten für die Einstellung des Verfahrens in das Informationssystem zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gehörten, die nicht als Auslagen gesondert festgesetzt werden könnten.
Die Insolvenzverwalterin hat die Auffassung vertreten, dass der Staatskasse weder ein Beschwerderecht noch ein Erinnerungsrecht zustehe. Im Übrigen handelt es sich bei den Kosten um für das konkrete Verfahren getätigte Auslagen, die erstattungsfähig seien.
Mit Beschluss vom 28.01.2003 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung ist unzulässig. Zwar findet entgegen der Auffassung der Insolvenzverwalterin gegen den hier vorliegenden Vorschussfestsetzungsbeschluss nicht die nur dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zustehende sofortige Beschwerde nach § 64 Abs. 3 InsO statt, weil sich die genannte Vorschrift nur auf die Festsetzung der endgültigen Vergütung des Insolvenzverwalters bei der Beendigung seines Amtes bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2002, ZIP 2002, 2223); daraus folgt jedoch nicht, dass die Staatskasse nach § 11 Abs. 2 RpflG erinnerungsbefugt ist, weil sie wegen § 6 Abs. 1 InsO keine sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss einlegen kann. Die vorgenannte Vorschrift bezweckt nämlich, die Möglichkeit von Rechtsmitteln zu beschränken und den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu Gewähr leisten (BGH a.a.O.). Damit wäre nicht in Einklang zu bringen, wenn die nicht zum Kreis der an sich beschwerdeberechtigten Verfahrensbeteiligten gehörende Staatskasse stattdessen Erinnerung einlegen könnte. Dies würde nämlich den Kreis der zur Einlegung eines Rechtsmittels Befugten gerade erweitern. Zutreffend hat die Insolvenzverwalterin darauf hingewiesen, dass der Staatskasse gegen die Festsetzung von Vergütungen und Auslagen keine Rechtsbehelfsmöglichkeit zusteht. Daran hat auch die zum 01.12.2001 in Kraft getretene Insolvenzrechtsnovelle, nach der allerdings in Stundungsfällen derartige Beträge der Staatskasse zur Last fallen, nichts geändert. Der Gesetzgeber hat dies gerade nicht zum Anlass genommen, auch der Staatskasse ein Rechtsmittel zu eröffnen.
Schließlich wäre der Erinnerung auch in der Sache der Erfolg zu versagen gewesen. Dass die mit der Einstellung eines Verfahrens in ein elektronisches Informationssystem verbundenen Kosten als Auslagen anzuerkennen sind, ist in der Rechtssprechung weit gehend anerkannt (LG Mönchengladbach, Beschluss vom 04.07.2000, 5 T 294/00; AG Aachen, Beschluss vom 07.12.1999, 19 IN 209/99; LG Dresden, Beschluss vom 25.04.2001, 7 T 301/01; AG Dresden, Beschluss vom 15.12.2000, 534 IN 1186/00).
Unterschriften
Schäferhoff Richter am Amtsgericht
Fundstellen
ZIP 2003, 414 |
ZInsO 2003, 628 |
ZVI 2003, 142 |