rechtskräftig
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die im Anwesen …, gelegene Wohnung im 6. Obergeschoss, näher konkretisiert mit dem zum Gegenstand der Klage gemachten Lageplan A (dort mit „6.01” bezeichnet), Wohnfläche ca. 72,52 m², bestehend aus einer offenen Küche mit Einbauküche (Schränke, Herd mit Dunstabzugshaube, Spüle mit Armatur, Kühlschrank/Tiefkühl), Bad mit WC, ein WC, ein Flur und Abstellraum und Balkon, zu räumen sowie geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2832,85 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins aus EUR 210,25 seit dem 06.10.2020, aus EUR 486,72 seit dem 06.11.2020, aus EUR 237,32 seit dem 06.12.2020, aus EUR 237,32 seit dem 06.01.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.02.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.03.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.04.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.05.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.06.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.07.2021 sowie aus EUR 237,32 seit dem 06.08.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 11 % und der Beklagte 89 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich der Räumung in Höhe von 5000 EUR und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist wird zurückgewiesen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 13.476,85 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Klage von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe der im Anwesen …,gelegenen Wohnung sowie die Zahlung rückständiger Mieten.
Der Beklagte ist aufgrund Mietvertrags vom 04./10.07.2018 Mieter und die Klägerin ist Vermieterin der im streitgegenständlichen Anwesen im sechsten Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 601. Die geschuldete Bruttomiete belief sich bis Mai 2022 auf 949,30 EUR und ab Juni 2022 auf 904 EUR.
Der Beklagte kam im Juni 2020 mit einer Mietzahlung in Höhe von 49,99 EUR und in den Monaten Juli und August 2020 mit Mietzahlungen von jeweils EUR 237,32 in Rückstand. Im Oktober 2020 zahlte der Beklagte 1 EUR und im November 2020 eine um EUR 486,72 reduzierte Miete. Ab Dezember 2020 bis August 2021 kürzte der Beklagte die monatlichen Mietzahlungen um jeweils 237,32 EUR.
Mit Schreiben vom 18.05.2022 kündigte die … namens und in Vollmacht der Klägerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederholte die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung in der Klageschrift und den Schriftsätzen vom 30.11.2022 und 04.01.2023.
Im April 2019 wurde aufgrund Legionellenbefalls im streitgegenständlichen Objekt ein Duschverbot ausgesprochen. Dieses wurde im Juni 2019, nachdem im Objekt keine Legionellenkonzentration oberhalb von 10.000KbE/100 ml mehr nachgewiesen wurde, aufgehoben.
Die Klägerin ist der Auffassung,
die fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstands habe das Mietverhältnis beendet. Dem Beklagten habe kein Minderungsrecht zugestanden, da erhebliche Belastungen mit Legionellen seit Mai 2019 nicht mehr festgestellt worden seien und alleine das Vorhandensein von Legionellen nicht zu einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der klägerischen Wohnung geführt habe. Zudem seien die gemessenen Werte seit Juni 2019 sämtlich nicht gesundheitsgefährdend gewesen. Ein Legionellenbefall im Jahr 2020 werde bestritten und von der in 2021 festgestellte Konzentration sei keine Gesundheitsgefahr ausgegangen. Der Kläger müsse indes eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch die Legionellenbelastung darlegen, was erst bei einer Konzentration in einem Umfang von über 10.000 KBE / 100 ml Wasser der Fall sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die im Anwesen …, gelegene Wohnung im 6. Obergeschoss, näher konkretisiert mit dem zum Gegenstand der Klage gemachten Lageplan A (dort mit „6.01” bezeichnet), Wohnfläche ca. 72,52 m², bestehend aus einer offenen Küche mit Einbauküche (Schränke, Herd mit Dunstabzugshaube, Spüle mit Armatur, Kühlschrank/Tiefkühl), Bad mit WC, ein WC, ein Flur und Abstellraum und Balkon, zu räumen sowie geräumt an sie herauszugeben.
Den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 4.332,85 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins aus EUR 49,99 seit dem 06.06.2020, aus EUR 237,32 seit dem 06.07.2020, aus EUR 237,32 seit dem 06.08.2022, aus EUR 237,32 seit dem 06.09.2020, aus EUR 948,30 seit dem 06.10.2020, aus EUR 486,72 seit dem 06.11.2020, aus EUR 237,32 seit dem 06.12.2020, aus EUR 237,32 seit dem 06.01.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.02.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.03.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.04.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.05.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.06.2021, aus EUR 237,32 seit dem 06.07.2021 sowie aus EUR 237,32 seit dem 06.08.2021 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzu...