Tenor

Der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden sowie immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der vorsätzlichen Körperverletzung vom 04.11.2012, die Gegenstand des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Münster zum Aktenzeichen 8 Js 100095/12 ist, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Kläger gem. Ziffer 1) und 2) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (vorätzliche Körperverletzung), die Gegenstand des gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Münster zum Aktenzeichen 82 Js 100095/12 ist, stammen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 359,50 EUR (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Vorfalls vom 04. November 2012 geltend.

Die Parteien waren in der Nacht auf den 04. November 2012 Gäste in der Diskothek … in Dülmen. Beide Parteien hatten an dem Abend Alkohol getrunken. Der Kläger befand sich in der Diskothek mit ein paar weiteren jungen Leuten, u.a. mit den Zeugen van … und …. Der Kläger erhielt in der Diskothek einen Faustschlag ins Gesicht – ob durch den Beklagten ist zwischen den Parteien streitig – und erlitt dabei eine gering-dislozierte mehrfragmentäre Nasengerüstfraktur. Die Nase stand nach rechts (Schiefnase). In der Zeit vom 04.11.2012 bis zum 05.11.2012 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum Münster. Im Rahmen eines operativen Eingriffs am 09.11.2012 wurde das Nasengerüst gerichtet und der Kläger mit Nasengips entlassen, den dieser über einen Zeitraum von 2 Wochen tragen musste. Noch zwei Wochen nach dem Vorfall war die Nasenscheidewand des Klägers deutlich verbogen. Er litt ca. 4 Wochen unter einer außerordentlich eingeschränkten Nasenatmung. Die Verletzungen des Klägers sind auch weiterhin nicht abgeheilt. Die Atmung insbesondere im Bereich der linken Nasenöffnung ist stark eingeschränkt und behindert den Kläger besonders massiv in der Nachtruhe. Auch ist weiterhin ein Nasenschiefstand zu erkennen. Ärztlicherseits wurde dem Kläger angeraten, frühestens 1 Jahr nach dem Vorfall eine funktionelle Septorhinoplastik unter stationären Bedingungen durchführen zu lassen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2012 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 23. November aufgefordert, Schmerzensgeldforderungen des Klägers gegen ihn anzuerkennen. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei an jenem Abend von der Tanzfläche gekommen und habe dem Kläger unvermittelt und ohne jeglichen Anlass oder Grund direkt mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen ist der Kläger der Auffassung, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,– EUR sei angemessen.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24. November 2012 zu zahlen,
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden sowie immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der vorsätzlichen Körperverletzung vom 04.11.2012, die Gegenstand des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Münster zum Aktenzeichen 82 Js 100095/12 ist, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
  3. festzustellen, dass die Ansprüche des Kläger gem. Ziffer 1) und 2) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (vorätzliche Körperverletzung), die Gegenstand des gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Münster zum Aktenzeichen 82 Js 100095/12 ist, stammen,
  4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 359,50 EUR (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Durchführung eines Faustschlags in das Gesicht des Klägers mit Nichtwissen. Er meint außerdem, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,– EUR sei mehr als übersetzt. Im Übrigen seien die Anträge zu 2) und 3) unzulässig.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Die Ermittlungsakte 82 Js 10095/12 der Staatsa...

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