Tenor

1. Der Beklagte wird zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger in Höhe von 2000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 verurteilt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der am 29.11.2013 erlittenen Körperverletzung noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 246,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 zu zahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 2.200,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Schmerzensgeld nach einer körperlichen Auseinandersetzung bei einem Fußballspiel vom 29.11.2013. Der Kläger und der Beklagte waren in gegnerischen Mannschaften und spielten bei einem Jedermann-Hallenturnier gegeneinander. Während dieses Spiels erlitt der Kläger Verletzungen an den Zähnen Nr. 23, 24 und 33 in Form von Hartsubstanzdefekten, also Schmelzfrakturen und Absplitterungen. Zudem erlitt er eine Weichteilverletzung der Unterlippe.

Der Schiedsrichter verwies den Beklagten zunächst des Feldes und brach dann das Spiel nach der Auseinandersetzung ab. Der Beklagte verließ die Halle vor Eintreffen der Polizei.

Der Beklagte wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des AG Landstuhl vom 04.03.2014, Az. 4391 Js 1670/14, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe nach einem Foul und entsprechender Spielunterbrechung ihn mit der Faust unvermittelt und unvorhersehbar ins Gesicht geschlagen. Dadurch seien die unstreitigen Verletzungen entstanden. Ob sich ein weiterer Schaden einstelle, lasse sich derzeit nicht ausschließen. Ein Schmerzensgeld sei in Höhe von wenigstens 1000 EUR gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 zu verurteilen,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der am 29.11.2013 erlittenen Körperverletzung noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

den Beklagten zu verurteilen, weitere 246,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Verletzungen seien aus dem Spiel, im Kampf um den Ball heraus entstanden und damit einer gesonderten Haftung entzogen. Jedenfalls liege eine Einwilligung des Klägers vor.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört, der Beklagte ist unentschuldigt nicht zur Anhörung erschienen. Zudem wurden die Zeugen Klaiber, Rübel, Buchheit und Sroka einvernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, § 253 BGB. Denn der Beklagte hat den Kläger widerrechtlich und schuldhaft in dessen körperlicher Integrität und Gesundheit verletzt, § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB. Neben dem rechtskräftigen Strafbefehl, den das Gericht gem. Art. 14 EGZPO vollständig verwerten kann, ist nach der Beweisaufnahme unwiderlegbar festgestellt worden, dass der Beklagte den Kläger nach Spielunterbrechung aus Frust oder sonstigen verwerflichen Motiven mit einem gezielten Faustschlag ins Gesicht verletzen wollte und verletzt hat. Dies geschah sogar, während sich der Kläger bereits von dem Beklagten ab- und dem Fortgang des Spiels wieder zugewandt hatte. Denn er wollte den zugesprochenen Freistoß rasch ausführen. Die Tat geschah gerade nicht aus dem Spiel heraus oder im Zweikampf um den Ball, sondern außerhalb des Spielflusses und war auch in keiner Weise einem Zweikampf oder einer sonstigen regulären Wettkampfsituation ähnlich. Dies ergab die Anhörung des Klägers und die Einvernahme der im Tatbestand genannten Zeugen, darunter zwei Mitspieler des Klägers, der Schiedsrichter und eine neutrale Beobachterin, die am Ende noch von den Freunden des Beklagten bedroht wurde.

Der Höhe nach hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2000 EUR.

Die festgesetzte Summe soll das Bedürfnis des Klägers nach Genugtuung und Befriedigung der erlittenen Schmerzen erfüllen. Die erheblichen Verletzungen an den Zähnen sind durch das zahnärztliche Attest belegt und zudem durch die Zeugenaussagen bestätigt worden. Der Kläge...

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