Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen Erwerbsausfallschaden in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und, so weit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass des Sportunfalls des Klägers vom 18.4.2010 auf dem Gelände der Sportanlage E in M zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.
Der Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.071,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einer Sportverletzung im Rahmen eines Fußballspiels.
Die Parteien nahmen als Feldspieler bei dem Meisterschaftsspiel der Kreisklasse A 3 E zwischen dem VfB M2, Verein des damals 32 Jahre alten Klägers, und dem VfL L, Verein des Beklagten, am 18.4.2010 auf der Sportanlage E in M teil. In der 74./75. Minute foulte der Beklagte den Kläger im Bereich des Mittelkreises mit gestrecktem Bein. Die Einzelheiten der vorausgegangenen Spielsituation und der konkrete Vorgang des Fouls sind zwischen den Parteien streitig. Der Schiedsrichter ahndete das Foul mit der gelben Karte.
Der Kläger musste mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht werden. Er erlitt durch ein komplexes Distorsionstrauma schwere Verletzungen am linken Knie. Das hintere Kreuzband wurde ruptiert; das vordere Kreuzband mit Knochen abgesprengt. Posttraumatisch bildete sich wegen einer Dissektion der linken A. poplitea eine ausgeprägte Schwellung im Bereich des linken Unterschenkels. Der Kläger wurde wegen Auftretens eines Kompartmentsyndroms mehrfach stationär behandelt und operiert. Es erfolgte u.a. eine mediale und laterale operative Spaltung der Faszien am Unterschenkel. Dabei musste eine operative Revascularisation durchgeführt werden, um den linken Unterschenkel vor einer Amputation zu retten. Das Ergebnis der Venenbypassoperation wurde mit einem Fixateur externe gesichert, um die Rekonvaleszenz sicherzustellen. Es schlossen sich mehrere chirurgische Folgeeingriffe an. Der Kläger kann bis zum heutigen Tage nicht selbständig gehen und ist auf Unterarmstützen angewiesen. Er ist vollständig arbeitsunfähig. Ihm entstand ein Erwerbsschaden in Höhe von 2.000,00 €.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 10. und 28.09.2010 jeweils unter Fristsetzung auf, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Beklagte lehnte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2010 eine Haftung ab.
Der Kläger trägt vor, er habe kurz vor dem Foul den Ball in einem Zweikampf mit einem Vereinskameraden des Beklagten regelgerecht erobert. Dabei sei er zu Boden gegangen und habe im Liegen den Ball weggetreten. Die Spielsituation sei beendet gewesen. Trotzdem sei der Beklagte mit gestrecktem Bein wie "Rambo" herangesprungen und habe ihn im Wege des Revanchefouls vorsätzlich mit voller Wucht am Knie getroffen. Der Angriff habe nicht dem Wettkampf um den Ball, sondern ausschließlich der in Kauf genommenen schweren Verletzung des Beklagten gegolten. Der Beklagte habe den Umstehenden beim Abtransport mit dem Krankenwagen zynisch zugerufen "Winkt ihm mal alle zu!". Außerdem habe er in der Kabine sinngemäß gerufen: "Den habe ich gut weggetreten, gut, dass ich noch durchgezogen habe!" und "Ah, auch wenn wir verloren haben, hat sich das Spiel für mich gelohnt, man, den habe ich aber gut getroffen!". Er sei durch die Verletzung lebenslang beeinträchtigt und werde nie wieder Sport treiben können. Freizeitaktivitäten wie Joggen oder Wandern seien ausgeschlossen.
Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte hafte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 Abs. 1 BGB. Er habe vorsätzlich gegen die Fußballregeln des DFB 2010/2011 verstoßen. Das Foul sei eine Tätlichkeit, weil der Beklagte übermäßig hart und brutal in den Zweikampf eingestiegen sei. Die schweren Verletzungen habe er billigend in Kauf genommen. Das unsportliche Verhalten des Beklagten während und nach dem Spiel müsse bei Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt werden. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich, weil ein Kompartmentsyndrom bei Älterwerden des Gewebes zu Nachoperationen - sogar zur Amputation - führen könnte.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 14.10.2010 zu ...