Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 16.10.2013; Aktenzeichen 11 O 1767/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.10.2013, Az. 11 O 1767/13, abgeändert:
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2012 zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Ereignis vom 06.07.2011 auf dem Sportplatz des TSV 1… M. e.V. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.05.2013 zu bezahlen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen einer schweren Verletzung am linken Bein, die er bei einem Fußballspiel am 06.07.2011 erlitten hat, sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Zukunftsschäden.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.10.2013, Az. 11 O 1767/13, Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen, Spielern der beiden Fußballmannschaften, die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei der erforderliche Nachweis eines objektiven Regelverstoßes durch den Beklagten nicht gelungen. Auch komme dem Beklagten eine stillschweigend zwischen den Teilnehmern des Fußballspiels vereinbarte Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten zugute; dem Kläger sei der Nachweis eines solchen Verhaltens seitens des Beklagten jedoch nicht gelungen. Der Bundesgerichtshof habe unter Hinweis auf § 242 BGB den Grundsatz aufgestellt, dass eine Haftung für solche Verletzungen ausgeschlossen sei, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem bei jeder Sportausübung zu beachtenden Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuziehe, weil derartige bewusst eingegangene Gefahren von jedem Teilnehmer in Kauf genommen würden (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2011, 109). Jedenfalls müsse die Teilnahme eines Sportlers an einem solchen Kampfspiel, das nach bestimmten, für jeden Mitspieler verbindlichen Regeln geführt werde, rechtlich dahin verstanden werden, dass er selbst sich auf diese Regeln einlasse und bei regelkonformem Verhalten keine Schadensersatzansprüche wegen dennoch eingetretener Verletzungen erheben werde (BGH NJW 1975, 109; 1978, 957; 2003, 2018; 2010, 537). Die Angaben der Parteien zum konkreten Geschehen unterschieden sich in dem Punkt, ob es zu einem Kontakt zwischen dem linken Standbein des Klägers und dem Beklagten gekommen sei. Der vom Kläger behauptete Verstoß des Beklagten gegen die Alternativen der Regel 12 der Fußball-Regeln des Deutschen Fußballbundes – „Treten des Gegners” und „Berühren des Gegners vorm Ball beim Abblocken (Tackling)” – habe aufgrund der Beweisaufnahme nicht erwiesen werden können, da sich aus den Zeugenaussagen kein zuverlässiges Bild des Vorfalls habe gewinnen lassen. Es habe nicht mit Sicherheit geklärt werden können, ob es überhaupt zu einem Körperkontakt zwischen dem Beklagten und dem gebrochenen linken Bein des Klägers gekommen sei. Nur die Zeugen S., K., de H. und K. hätten angegeben, dass der Beklagte das linke Standbein des Klägers getroffen habe. Dies sei jedoch nicht ausreichend; dabei sei zu berücksichtigen, dass diese am Spiel nicht aktiv beteiligt gewesen seien. Der Zeuge V. F. habe keine konkreten Aussagen zum Geschehen tätigen können; der Zeuge W. F. habe einen sog. Pressschlag angegeben. Die vom Beklagten benannten Zeugen P., G., G., P. und W. hätten übereinstimmend angegeben, dass der Beklagte den Kläger nicht am linken Standbein berührt habe. Das Gericht könne daher keinen sicheren Schluss auf die Richtigkeit der Darstellung des Klägers ziehen. Ein Schadensersatzanspruch scheitere aber auch daran, dass dem Beklagten jedenfalls kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht zu erbringen vermocht. Es sei eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Grobe Fahrlässigkeit setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese müsse in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es mü...