Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Regressansprüche aus einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag geltend. Der Beklagte hatte sein Kraftfahrzeug Ford Focus C-Max mit dem amtlichen Kennzeichen XXX bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dem Vertrag lagen die AKB 95 zugrunde.
Unter dem 15.08.2009 führte der Beklagte das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrzeug, wobei er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,54 Promille aufwies. Der Beklagte befuhr die A Straße in Fahrtrichtung F Straße. Der Beklagte führte ein Wendemanöver durch. Das hinter dem Beklagten fahrende Fahrzeug des Herrn C musste dem auf der A Straße quer zur Fahrbahn stehenden Beklagtenfahrzeug ausweichen und kollidierte mit dem am Straßenrand geparkten Fahrzeug des Herrn N. In dem vor dem Amtsgericht Düren geführten Strafverfahren wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis des Beklagten wurde entzogen und eine Sperrfrist von drei Monaten verhängt.Das Urteil ist rechtskräftig.
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung leistete die Klägerin für die Schäden an den Fahrzeugen der Unfallgeschädigten N und C insgesamt 10.695,49 €. Mit Schreiben vom 06.10.2011 forderte die Klägerin den Beklagten bis zum 20.10.2011 zur Zahlung von 5.000 € auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei berechtigt, ihre Leistungspflicht um 100 % zu kürzen, weil der Beklagte das streitgegenständliche Unfallgeschehen grob fahrlässig verursacht habe. Eine Quotierung komme nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, entsprechend der Schwere des Verschuldens des Beklagten sei die Leistungsfreiheit der Klägerin zu kürzen. Die Quote sei von dem Höchstbetrag der Leistungsfreiheitsgrenze, also 5.000 € zu bilden und nicht von dem geschuldeten Gesamtbetrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.000 € aus § 116, 28 Abs. 2, 81 Abs. 2 VVG, § 2 Abs. 2 AKB 95.
Der Beklagte hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt; wobei hier nach Ansicht des Gerichts der Schwere seines Verschuldens einer Leistungskürzung von 75 % entspricht.
Grundsätzlich ist der Versicherer nach §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2 VVG im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Kürzung der Leistung berechtigt. Der Beklagte hat den Versicherungsfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrlässig herbei geführt. Versicherungsfall ist hier die Beschädigung der Fahrzeuge der Unfallbeteiligten N und C durch den Unfall vom 15.08.2009.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei muss es sich auch in subjektiver Hinsicht um ein unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit unter Überschreitung des Grenzwertes von 1,1 Promille ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. In diesem Fall wird im Wege des Beweises des ersten Anscheins auch die Kausalität zwischen Alkoholbeeinflussung und Herbeiführung des Versicherungsfalles vermutet. Zur Entkräftung muss der hierfür beweispflichtige Versicherungsnehmer Umstände nachweisen, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand stellt einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, so dass daraus in der Regel auch das gesteigerte Verschulden folgt. Hierbei rechtfertigt sich dann auch regelmäßig eine Leistungskürzung um 100 %.
Bei einer unter 1,1 Promille liegenden Alkoholisierung folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung. Hier müssen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit, die etwa bei 0,3 Promille beginnt, zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insbesondere alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen.
Der Beklagte hat sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in alkohol...