rechtskräftig
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1547,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 31.07.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der von ihm an der Klägerin verübten Körperverletzung vom 08.02.2014 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 291,55 Euro freizuhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 07.02.2014 nahmen die Klägerin und der Beklagte an einer Karnevalsveranstaltung im Schützenhaus in N teil. Gegen 0.30 Uhr kam es zwischen dem Beklagten und einem Herrn I1 während der Veranstaltung zu einer Auseinandersetzung. Die Klägerin versuchte zwischen den beiden Kontrahenten zu vermitteln. Hierbei zog sie sich eine Verletzung und Zerrung der Halswirbelsäule, sowie Gesichtsprellungen mit Hämatombildungen zu. Zudem wies ein Zahn ihres Gebiss eine Lockerung 1. Grades auf, wobei noch nicht absehbar ist, ob es zu einer prothetischen Neuanfertigung kommt.
Die Klägerin behauptet, dass sie sich die zuvor genannten Verletzungen durch zwei Schläge des Beklagten zugezogen habe. Hierzu trägt sie vor, dass sie den Streit zwischen den beiden Kontrahenten habe schlichten wollen. Bei diesem Schlichtungsversuch habe sie den Herrn I1 angesprochen und dabei dem Beklagten den Rücken zugewendet. Dieser habe daraufhin ihr auf den Hinterkopf geschlagen. Nach diesem Vorfall habe sie den Beklagten gezielt auf seine Tat angesprochen, der ihr dann mit den Worten „Hier hast du noch eine” einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Sie sei dann für einen Monat arbeitsunfähig krankgeschrieben worden und habe unter Wochen an Kopfschmerzen gelitten.
Sie vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf das vorsätzliche Vorgehen des Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500,00 Euro angemessen aber auch erforderlich sei.
Sie begehrt weiterhin die Zahlung von Attestkosten in Höhe von 11,08 Euro und 20,93 Euro sowie Zuzahlung zu Medikamenten in Höhe von insgesamt 15,00 Euro. Nachdem von ihr zunächst die Zahlung von weiteren Medikamentenkosten in Höhe von 5,00 Euro begehrt worden ist, wurde diesbezüglich die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
wie erkannt.
Mit Schreiben vom 21.07.2014 wurde der Beklagte erfolglos zur Zahlung bis zum 30.07.2014 (Blatt 17 ff. der Akte) aufgefordert.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
wie erkannt.
Sie begehrt weiterhin die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 91,55 Euro.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass er die Klägerin geschlagen habe. Vielmehr sei er in eine Streiterei mit mehreren Personen geraten, wobei er nicht ausschließen könne, dass er aus Panik unwillkürlich um sich geschlagen habe und hierbei die Klägerin getroffen habe. Er habe auf die Klägerin nicht gezielt eingeschlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2015 (Blatt 72 ff. der Akte).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt, der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die noch geltend gemachte Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1500,00 Euro aus den §§ 823 I, 823 II BGB i.V.m. §§ 223 StGB, 253 BGB.
Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zumindest den zweiten Schlag bewusst in das Gesicht der Klägerin ausgeführt hat. Dieses Beweisergebnis folgt aus den glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugin E1 und E2. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin versuchte einen Streit zwischen den Zeugen E1 E2 und den Beklagten zu schlichten. Ob der Beklagte hierbei den ersten Schlag panisch oder unabsichtlich in Richtung der Klägerin geführt hat, kann vorliegend offen bleiben. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedenfalls fest, dass der Beklagte, nachdem der eigentliche Streit zwischen ihn und dem Zeugen I1 bereits beendet war, einen gezielten Schlag in Richtung des Gesichts der Klägerin ausgeführt hat und dies noch unterstrich mit den Worten „Hier hast du noch einen”.
In diesem gezielt geführten zweiten Schlag liegt eine vorsätzliche Körperverletzung des Beklagten. Rechtfertigungsgründe hierfür sind nicht ersichtlich, auch muss davon ...