Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren ... wird der Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen.
Gründe
Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren. Der Schuldner hat nach seinen Angaben bei 19 Gläubigern Schulden in Höhe von insgesamt 86.929,38 EUR. Darüber hinaus besteht eine weitere Forderung des Hauptzollamtes Krefeld in Höhe von insgesamt 11.030,60 EUR. Insoweit ist gegen den Schuldner wegen illegaler Beschäftigung einer ausländischen Arbeitnehmerin eine Geldbuße in Höhe 10.500,00 EUR gemäß § 404 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit §§ 65, 35 und OwiG festgesetzt worden. Der Bußgeldbescheid ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten sind zulässig, jedoch nicht begründet.
Ziel der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO ist es, dem mittellosen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (vgl. Begr. RegE, InsOÄndG, BT-Dr. 14/5680, S. 12). Danach kommt eine Stundung der Verfahrenskosten für einen Schuldner grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Schuldner auch tatsächlich eine Restschuldbefreiung erlangen kann (BGH, Beschluss vom 16.12.2004, IX ZB 72/03, NJW-RR 2005, 697 = ZVI 2005, 124, 125). Dieses Ziel wird vorliegend jedoch nicht erreicht, da die Forderung des Hauptzollamtes gemäß § 302 Nr. 2 InsO von einer etwaigen Restschuldbefreiung nicht berührt wird. Da angesichts der wirtschaftlichen Lage des Schuldners (Bezug von ALG II, verheiratet, Ehefrau nicht berufstätig, 2 unterhaltspflichtige Kinder, geb. 1996 und 2001) pfändbares Einkommen nicht zur Verfügung steht und hiermit im Verfahren auch nicht zu rechen ist, wird der Schuldner nach Abschluss des Verfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung zumindest mit Verbindlichkeiten in Höhe von 11.030,60 EUR belastet sein, sodass dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neustart ohne Verschuldung nicht möglich ist. Da das Ziel der Verfahrenskostenstundung mithin vom Schuldner nicht erreicht werden kann, war der entsprechende Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zurückzuweisen.
Die vom Schuldner erhobenen Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch.
Soweit der Schuldner geltend macht, eine Vorschrift, nach der die Stundung der Verfahrenskosten nicht zu gewähren sei, sofern keine vollständige Befreiung von den Restschulden erreicht werden können, sei nicht ersichtlich, so geht dies fehl. Dem steht die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen. Nach der genannten Rechtsprechung enthält die Vorschrift des § 4 a InsO gerade keine abschließende Regelung darüber, in welchen Fällen Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten zu versagen seien. Vielmehr braucht danach eine Stundung dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung auch aus anderen Gründen, die nicht unter § 290 InsO fallen, offensichtlich nicht erreicht werden kann, sodass auch zu berücksichtigen ist, ob Forderungen im Hinblick auf § 302 InsO von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden. (BGH, a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Falle zu bejahen. Das Gericht folgt insoweit nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, dass weitere Voraussetzung der Zurückweisung des Stundungsantrages sei, dass ein hoher prozentualer Anteil der vorhandenen Schulden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Denn soweit die Höhe der Verschuldung äußerst gering ist, würde nach dieser Auffassung, soweit sie schematisch angewandt würde, bereits eine kleinere, nach Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen bleibende Forderung die Versagung der Stundung der Verfahrenskosten rechtfertigen. Dies erscheint unbillig, da es in einer solchen Situation dem Schuldner ggfls. durchaus möglich wäre, diese nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahren noch in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen zu tilgen. Abzustellen ist daher darauf, ob dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neustart ohne nennenswerte Schulden möglich ist. Hierbei ist auf den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der nicht von der Restschuldbefreiung erfassten Verbindlichkeiten sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Schuldners abzustellen. Bei einer verbleibenden Forderung in Höhe von ca. 11.000,00 EUR ist angesichts der aufgezeigten persönlichen und wirtschaftlichen Lage des Schuldners nicht davon auszugehen, dass diesem eine Tilgung in einem überschaubaren Rahmen möglich wäre. Auch der Schuldner trägt hierzu trotz des Hinweises in der gerichtlichen Verfügung vom 28.06.2007 nichts näher vor. Auch der Umstand, dass der Schuldner nach § 4 b InsO zur Rückzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Rückzahlungsansprüche sind vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, wobei zur V...