rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft
Tenor
1.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Beteiligten zu 1 auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
3.
Der Geschäftswert wird auf 2.436,46 DM bis zum 31.12.2001 und danach auf 1.244,15 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Miteigentümers der eingangs bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, Herrn …. Dieser ist Sondereigentümer von zwei Wohnungen in der eingangs bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.4.2000 eröffnet. Die letzten Hausgeldzahlungen des Insolvenzschuldners erfolgten im Monat Januar 2000, für die Monate Februar und März 2000 entrichtete der Insolvenzschuldner die nach dem Wirtschaftsplan 2000 geschuldeten Hausgeldvorauszahlungen nicht mehr. Durch den Beteiligten zu 1 wurden sodann die Hausgeldzahlungen ab April 2000 erbracht.
In der Eigentümerversammlung der eingangs bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft vom 9.7.2001 wurde ausweislich der Niederschrift unter Tagesordnungspunkt 1 (Jahresabrechnung) folgender Beschluss gefasst:
„Die vorgelegte Gesamt-/Einzelabrechnung für das Jahr 2000 mit den o.a. gem. Beschluss zu Punkt 2 b, EGV 6/1988 zugrunde gelegten Kostenverteilerschlüssel wird hiermit anerkannt. Die Verwaltung wird dafür von der Haftung freigestellt und ihr für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.
Guthaben/Fehlbeträge aus dieser Einzelabrechnung sind mit dem Hausgeld ab/bzw. im August 2001 im Lastschriftverfahren zu verrechnen. Eigentümer, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, müssen selbst bis zum 03. des o.g. Monats für den Kontoausgleich sorgen.”
Die genehmigten Jahreseinzelabrechnungen vom 21.6.2001 betreffend die beiden Wohnungen des Insolvenzschuldners sind an den Insolvenzschuldner zur Händen des Beteiligten zu 1 gerichtet. Ohne Differenzierung für den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung stellen die Abrechnungen die Gemeinschaftskosten den tatsächlich geleisteten Hausgeldzahlungen gegenüber und gelangen so zu einem Abrechnungsfehlbetrag hinsichtlich der einen Wohnung in Höhe von 455,31 EUR und hinsichtlich der zweiten Wohnung in Höhe von 790,43 EUR. Als Blatt 3 der jeweiligen Abrechnungen ist ein Einzelnachweis über die Hausgeldzahlungen im Jahre 2000 beigefügt.
Den Beschluss über die Genehmigung der Hausgeldabrechnung 2000 ficht der Beteiligte zu 1 mit seinem am 8.8.2001 eingegangenen Antrag an.
Er ist der Auffassung, der vorgenannte Beschluss verletze ihn in seinen Rechten und sei daher für ungültig zu erklären. Die Nachforderungen für das Jahr 2000 seien schlichte Insolvenzforderungen, die zur Insolvenztabelle anzumelden seien. Eine Masseverbindlichkeit sei weder hinsichtlich der Insolvenzschuldner vor Konkurseröffnung nicht geleisteten Hausgeldvorauszahlungen zu begründen noch hinsichtlich der Abrechnungsspitze. Soweit jedoch durch die undifferenzierte verabschiedete Jahresabrechnung zu seinen Lasten eine Rechtsposition geschaffen werde, die auch die rückständigen Hausgeldzahlungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betreffe, sei dies nicht zulässig. Die Auslegung des Beschlusses der Eigentümer ergebe, dass eine echte Zahlungspflicht zu seinen Lasten beschlossen worden sei, anders könne der letzte Satz des Beschlusses nicht ausgelegt werden. Soweit die Beteiligten zu 2 nunmehr im Schriftsatz vom 29.10.2001 als die von ihm geschuldete Abrechnungsspitze für die eine Wohnung 116,38 EUR und für die zweite Wohnung 340,24 EUR berechneten, zeige sich schon darin, dass die ursprüngliche Abrechnung nicht aus sich heraus verständlich und der Beschluss daher aufzuheben sei.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 9.7.2001 zu Tagesordnungspunkt 1 für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten zu 2 beantragen,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Sie tragen vor: Die Abrechnung entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, sie richte sich, da die Insolvenz erst zum 1.4.2000 eröffnet worden sei, sowohl an den Schuldner wie auch an den Beteiligten zu 1 als Insolvenzverwalter. Eine Differenzierung sei nicht erforderlich. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafte der Insolvenzverwalter lediglich für Hausgeldforderungen, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig würden und darüber hinaus für die echte Abrechnungsspitze aus einer nach Eröffnung der Insolvenz beschlossenen Jahresabrechnung. Da dies selbst dann gelte, wenn über die Jahresabrechnung insgesamt beschlossen worden und diese bestandskräftig geworden sei, werde mithin hierdurch keine darüber hinausgehende Schuld originär begründet.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung zur Anfechtung nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG berechtigt. Der Antrag ist am 8.8.2001 und mithin rechtzeitig innerhalb der Frist des § 23 Ab...