Tenor
In der Adoptionssache
betreffend die Kinder XXX, geb. XXX
XXX, geb. XXX
an der beteiligt sind:
Verfahrensbevollmächtigte: Frau Rechtsanwältin XXX
wird der Antrag des Antragstellers vom 25. Mai 2010 auf Ausspruch der Annahme der Kinder XXX und XXX als Kinder des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am 16. Juli 2004 vor dem Standesamt X eine Lebenspartnerschaft begründet. Diese Lebenspartnerschaft ist im Lebenspartnerschaftsregister des Standesamtes X unter der Nummer xx registriert. Aufgrund von Leihmutterschaftsvereinbarungen mit Frau XXX hat diese die Kinder XXX, sowie XXX und XXX ausgetragen und am 08.10.2007(XXX) bzw. 09.02.2009 (XXX und XXX) zur Welt gebracht. Eispenderin soll dabei jeweils eine anonym gebliebene Frau aus Australien gewesen sein. Die beiden Beteiligten erklären, dass Samenspender und leiblicher Vater von XXX Herr XXX bzw. von XXX und XXX Herr XXX sei. Sie nehmen Bezug auf Geburtsurkunden der Kinder des Bundesstaates Californien, in denen für XXX Herr XXX als Kindesvater eingetragen ist (Bl. 3 d.A. 96 XVI 21/09) bzw. in den Herr XXX als leiblicher Vater von XXX und XXX eingetragen ist (Bl. 5 und Bl. 21 d.A. 96 XVI 23/09). In den vorliegenden beiden Verfahren möchten die jeweils anderen Lebenspartner, die jeweils nicht von ihnen abstammenden Kinder adoptieren. So hat der Beteiligte zu 1. beantragt,
die Kinder XXX und XXX zu adoptieren
und der Beteiligte zu 2. hatte zu dem Aktenzeichen 96 XVI 21/06 beantragt,
das Kind XXX zu adoptieren.
Die Leihmutter XXX hat unter dem 02.04.2009 der Annahme der drei Kinder durch die Lebenspartner zugestimmt. Auch die beiden Beteiligten selber haben wechselseitig unter dem 18. Mai 2009 notariell den Adoptionen ihrer Kinder durch den jeweils anderen Lebenspartner zugestimmt.
Das erkennende Gericht hat nach § 56d Satz 2 FGG eine Stellungnahme des Jugendamtes X, sowie nach § 49 Abs. 2 FGG einen Bericht der Zentralen Adoptionsstelle des zuständigen Landesjugendamtes eingeholt. Die Beteiligten wurden darüber hinaus durch das erkennende Gericht persönlich angehört.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Annahme als Kind nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB liegen vor.
1.
Zunächst sind nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG auf das vorliegende Verfahren die Vorschriften des FGG anzuwenden, da der Antrag vor dem 31.08.2009 bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. Desweiteren ist nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB analog i.V.m. Art. 23 EGBGB für den vorliegenden Adoptionsantrag Deutsches Recht anwendbar. Ungeachtet der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit des Kindes sowie des Antragstellers ergeben sich keine zusätzlich zu berücksichtigenden Zustimmungserfordernisse familienrechtlicher Art nach Amerikanischen Recht, weshalb die Deutschen Sachvorschriften Anwendung finden.
2.
Zu prüfen war daher, ob die Annahme nach § 1741 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall war die Zulässigkeitsprüfung an § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB zu messen.
a)
Danach soll jemand, der an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt, oder hierfür belohnt hat, ein Kind nur dann annehmen können, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Die Gesetzes- bzw. Sittenwidrigkeit des vorliegend zu betrachtenden Leihmuttervertrages ergibt sich zum Einen aus § 134 Abs. 1 BGB zum Anderen aber auch aus § 138 Abs. 1 BGB.
Der zwischen den Beteiligten und der Leihmutter XXX geschlossene Leihmuttervertrag verstößt gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 Empryonenschutzgesetz (kurz: ESchG). Nach diesen Vorschriften ist es zum Einen untersagt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG. Vorliegend diente die Herbeiführung der Schwangerschaft bei der Leihmutter gerade zu dem Zweck, eine fremde Eizelle, nämlich die der australischen Eispenderin zu befruchten. Darüber hinaus war aufgrund des Leihmutterschaftsvertrages von vorne herein beabsichtigt, dass die von der Leihmutter ausgetragenen Kinder nicht in der Familie der Leihmutter sondern vielmehr bei den Beteiligten aufwachsen sollten. Es liegen daher auch die Voraussetzungen des § 1 abs. 1 Nr. 7 ESchG vor. Gleichzeitig sind die Voraussetzungen des § 1 abs. 2 Nr. 2 ESchG gegeben, da die Samenzellen der Beteiligten künstlich in die Eizelle der Eispenderin verbracht wurden.
Dabei spielt es keine Rolle, dass sich das untersagte Verhalten tatsächlich in den USA abgespielt hat und daher die Beteiligten nicht strafrechtlich belangt werden können, da die Tat wohl in Deutschland, nicht aber in den USA strafbar ist. Entscheidend ist, dass gem. den Artikeln 22, 23 EGBGB die Deutschen Sachvorschriften zu dem vorliegenden Annahmeantrag zugrunde zu l...