Tenor
wird der Antrag der Antragstellerin vom 30.01.2009 auf Ausspruch der Annahme des Kindes als ihr Kind zurückgewiesen.
Der Gegenstand des Verfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind seit September 2001 verheiratet.
Sie haben keine leiblichen Kinder.
Aufgrund einer Leihmutterschaftsvereinbarung mit Frau C2, die in den USA lebt, hat diese das Kind Raphael M3 in den USA am 17.05.2008 zur Welt gebracht.
Eispenderin soll dabei eine anonym gebliebene Frau gewesen sein.
Die Eheleute M3 erklären, dass Samenspender und leiblicher Vater von Raphael Herr M3 sei und nehmen dabei Bezug auf die Geburtsurkunde des Kindes, ausgestellt im Bundesstaat Pennsylvania am 27.05.2008, in welcher die Eheleute M als Eltern eingetragen sind.
Mittlerweile hat ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Amtsgericht Bad Oeynhausen stattgefunden, in welchem mit Urteil vom 20.01.2010 Herr M3 als Vater des Kindes festgestellt worden ist (53 F 88/09).
Im vorliegenden Adoptionsverfahren beantragt die Antragstellerin Frau Regine M2 die Adoption des Kindes Raphael M3.
Die Leihmutter C2 hat in den USA der Annahme des Kindes durch Frau M3 zugestimmt.
Das erkennende Gericht hat eine Stellungnahme des Jugendamtes Herford sowie einen Bericht des zuständigen Landesjugendamtes in Münster eingeholt.
II.
Der Adoptionsantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Annahme als Kind nach §§ 1741 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
1. Zunächst sind nach der Übergangsvorschrift des Artikel 111 Abs. 1 Satz 1 des FGG-Reformgesetzes auf das vorliegende Verfahren die Vorschriften des FGG anzuwenden, da der Antrag auf Adoption des Kindes vor dem 31.08.2009 beim zuständigen Gericht eingegangen ist.
2. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB unterliegt die Adoption dem deutschen Recht, weil beide annehmenden Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Örtlich zuständig für die Adoptionsentscheidung ist gemäß § 43 b Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 AdWirkG das Amtsgericht Hamm als Amtsgericht am Sitze desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Annehmende ihren Wohnsitz hat, da hinsichtlich der Adoption zwar deutsches Recht gilt, jedoch gemäß Artikel 23 EGBGB weitere Zuständigkeitserfordernisse des Staates, dem das Kind angehört, zu prüfen sind. Das Kind ist US-amerikanischer Staatsbürger.
III.
Die Zulässigkeit einer Adoption richtet sich nach §§ 1741 Absatz 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift soll jemand, der an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, ein Kind nur dann annehmen können, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
a. Die Gesetzes- bzw. Sittenwidrigkeit des vorliegend zu betrachtenden Leihmuttervertrages ergibt sich zum einen aus § 134 Absatz 1 BGB und zum anderen auch aus § 138 Absatz 1 BGB.
Der zwischen den Beteiligten und der Leihmutter C2 geschlossene Leih- muttervertrag verstößt gegen § 1 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 7 des Embryonenschutzgesetzes (kurz: ESchG). Nach diesen Vorschriften ist es untersagt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Vorliegend diente die Herbeiführung der Schwangerschaft bei der Leihmutter gerade zu dem Zweck, eine fremde Eizelle, nämlich die der unbekannten Eispenderin zu befruchten.
Darüber hinaus war aufgrund des Leihmutterschaftsvertrages von vornherein beabsichtigt, dass das von der Leihmutter ausgetragene Kind nicht in der Familie der Leihmutter, sondern vielmehr bei den Beteiligten aufwachsen sollte.
Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nr. 7 ESchG vor.
Gleichzeitig sind die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nr. 2 ESchG gegeben, da die Samenzellen des Beteiligten Reinhard M3 künstlich in die Eizelle der Eispenderin verbracht wurden.
Dabei spielt es keine Rolle, dass sich das untersagte Verhalten tatsächlich in den USA abgespielt hat und daher die Beteiligten strafrechtlich nicht belangt werden können, da die Tat zwar in Deutschland, nicht aber in den USA strafbar ist.
Entscheidend aber ist, dass gemäß Art. 22, 23 EGBGB die deutschen Sachvorschriften bei dem vorliegenden Annahmeantrag zu Grunde gelegt werden müssen. Damit gelten auch die Wertbegriffe des deutschen Rechts.
Daran gemessen liegt ein gesetzeswidriges Verhalten der Beteiligten vor (§ 134 BGB).
Ebenso liegt ein sittenwidriges Verhalten der Beteiligten im Sinne von § 138 Absatz 1 BGB vor. Nach dieser Vorschrift kann der Inhalt oder die Gesamt- würdigung eines Rechtsgeschäftes die Sittenwidrigkeit begründen. Vorliegend ergibt sich die Sittenwidrigkeit aus der gesetzgeberischen Wertung des ESchG (vgl. Staudinger-Sack, BGB, Auflage 2003, § 138 RdNr. 450).
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, ist auf die in Deutschland anerkannten moralischen An...