Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt jeder Kläger zu jeweils 13 % und die Beklagte zu 48 %.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten Ausgleichszahlungen nach Artt 5, 7 der EG-Verordnung 261/2004.

Die Kläger waren auf den Flug Nr. xxxx der Beklagten am 10.05.2010 von E nach S gebucht, der kurzfristig annulliert wurde. Die Kläger nahmen das Angebot der Beklagten auf Ersatzbeförderung mit einem Flug am 11.05.2010 im Wege der Umbuchung ohne zusätzlichen Beförderungsvertrag an. Auch dieser zweite Flug wurde kurzfristig annulliert. Die Beklagte erstattete den Klägern ihre Flugscheinkosten.

Mit Schreiben vom 19.05.2010 forderten die Kläger von der Beklagten vergeblich Ausgleichszahlungen von insgesamt EUR 2.000,00 bis zum 07.06.2010, nämlich EUR 250,00 je Flug und Person bei zwei Flügen und vier Personen. Nach Fristablauf ließen die Kläger die streitgegenständlichen Ausgleichszahlungen durch Anwaltsschreiben vom 11.06.2010 geltend machen, wofür ihnen EUR 371,99 Anwaltskosten entstanden.

Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen auch für den zweiten annullierten Flug vom 11.05.2010 eine Ausgleichszahlung von EUR 250,00 pro Person zustünde. Hierfür sei die bestätigte Umbuchung auf den Ersatzflug ausreichend. Die EG-VO 261/2004 unterscheide nicht zwischen Flug und Ersatzbeförderung, weshalb auch die Annulierung des Ersatzfluges eine weitere Ausgleichszahlung auslöse. Jede andere Auffassung sei absurd, da sie dem Zweck der EG-VO 261/2004, größtmöglichen Schutz der Flugpassagiere zu gewährleisten, verfehle.

Die Beklagte hat die Klageforderung im schriftlichen Vorverfahren im Umfang von EUR 1.000,00 Hauptforderung nebst diesbezüglicher Zinsen und der Freistellung von EUR 155,30 vorgerichtlicher Anwaltskosten anerkannt. Das Gericht hat die Beklagte daraufhin mit Teilanerkenntnisurteil vom 22.11.2010 (Bl. 21 f. GA) im Umfang ihres vorbezeichneten Teilanerkenntnisses verurteilt.

Die Kläger beantragen nunmehr noch,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 2.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen und die Kläger gegenüber Rechtsanwalt X, C-Straße xx, xxxxx C1, von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 371,99 € freizustellen, sofern nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil vom 22.11.2010 tituliert.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die EG-VO 261/2004 zwischen den Begriffen "Flug" und "anderweitiger Beförderung" unterscheide. Daher sei die geplante Ersatzbeförderung vom 11.05.2010 kein "Flug" im Sinne der Verordnung. Die Ausgleichszahlung gem. Art. 7 EG-VO 261/2004 sei jedoch nur bei Annullierung eines Fluges geschuldet, nicht bei Annullierung einer anderweitigen Beförderung ohne neuen Beförderungsvertrag bzw. Buchungsnummer. Auf Grundlage eines Beförderungsvertrages könnten niemals mehrere Ausgleichszahlungen geschuldet sein. Im Übrigen scheide eine Erhöhung der Geschäftsgebühr gem. Ziff. 1008 VV RVG aus, da hinsichtlich der vier Kläger nicht dieselbe Angelegenheit vorliege.

Die Klage ist am 14.09.2010 zugestellt worden.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach Teilanerkenntnis verbliebene zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Zur Ausgleichszahlung für den am 10.05.2010 annullierten Flug wurde die Beklagte bereits aufgrund ihres Teilanerkenntnisses 02.11.2010 in Höhe von 1.000,00 € (= 4 x 250,00 €) verurteilt durch Teilanerkenntnisurteil vom 22.11.2010.

II.

Für den annullierten Flug vom 11.05.2010 stehen den Klägern weitere Ausgleichszahlungen von 250,00 € pro Kläger gemäß den Artt. 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 1 Satz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht zu.

1. Zwar ist auch der Ersatzflug vom 11.05.2010 unstreitig annulliert worden.

Dies begründet jedoch keine weiteren Ausgleichszahlungen, weil es sich hierbei nicht um einen "Flug" im Sinne der Artt. 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 1 Satz 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handelt.

Die Verordnung definiert den Begriff des "Fluges" selbst nicht (Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 1018). Systematisch ist dieser Terminus abzugrenzen von der "anderweitigen Beförderung" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b/c der EG-VO 261/2004. Denn diese anderweitige Beförderung beruht anders als der "Flug" im vorbenannten Sinne gerade nicht auf einem selbstständigen bzw. neuen Beförderungvertrag, sondern stellt eine Unterstützungsleistung gem. Art. 8 EG-VO 261/2004, also eine Sekundärleistung gegenüber dem ursprünglich für den 10.05.2010 gebuchten und geschuldeten Flug dar.

Zwar verfügten die Kläger über eine ...

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