Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2009 zu bezahlen.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsan-waltskosten in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2009 zu zahlen.

  • 3.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 4.

    Das Urteil ist voläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 13.09.2009 in X gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 429,22 € zu. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen XXX-X xxxx, ihrer Versicherungsnehmerin Frau H ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger kann von der Beklagten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 für den Postleitzahlbereich 408 Zahlung der o. g. restlichen Mietwagenkosten verlangen. Zwischen den Parteien ist es als unstreitig anzusehen, dass der Postleitzahlenbereich 408 zugrunde zu legen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Das Fahrzeug des Klägers ist unstreitig der Mietwagengruppe 7 des Schwacke-Mietpreisspiegels zuzuordnen. Der Geschädigte Kläger war daher berechtigt, für die 5 Tage bis zur Reparatur seines durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs ein klassengleiches Mietfahrzeugt anzumieten.

Er hat sich lediglich ersparte Eigenaufwendungen in Abzug bringen zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1997, Az.: 1 U 104/96). Diese hat auch der Kläger bereits pauschal mit 10 % der Nettomietwagenkosten angesetzt und von dem geforderten Betrag in Abzug gebracht. Gemäß § 249 Abs. 2, Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.

Objektiv erforderlich sind allerdings nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht einmal deshalb gegen seine Pflichten zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmietet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile beim Unfallgeschehen etc.) dem gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, wenn sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.

Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grundlage des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermieterunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2007, 2916 ff.; BGH, MZV 2007, 179 ff.; OLG Köln MZV 2007, 199 ff.).

Der zu erstattende Aufwand für die Mietwagenkosten war daher gemäß § 287 ZPO wie folgt zu schätzen:

Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, MZV 2007, 199, 203; OLG Düsseldorf, MZV 2000, 366, 369).

Dieser Normaltarif kann dabei - in Ausübung des in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens - auf der Grundlage des gerichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlenbereich ermittelt werden (BGH NJW 2006, 1124 ff.; BGH, BGB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az.: 19 U 181/06).

Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 stellt - entgegen der Auffassung der Beklagten - für diese Schadenschätzung eine geeignete Grundlage dar (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07; LG Krefeld, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 3 S 41/08; LG Bielefeld, Urteil vom 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, MZV 2007, 362, 365; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2007, 8 O 861/07). Zuletzt ist die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels erneut höchstrichterlich durch Urteil des BGH...

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