Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 362,89 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO)
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 05.02.2010 in X gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von € € 362,89 zu.
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen X-XX xxxx, ihrer Versicherungsnehmerin Frau S, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin kann von der Beklagten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 für den Postleitzahlbereich 405 Zahlung der oben genannten restlichen Mietwagenkosten verlangen. Zwischen den Parteien ist es als unstreitig anzusehen, dass der Postleitzahlenbereich 405 zu Grunde zu legen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Das Fahrzeug der Geschädigten Frau D ist unstreitig der Mietwagengruppe 4 des Schwacke-Mietpreisspiegels zuzuordnen. Die Geschädigte war daher berechtigt, für die 5 Tage bis zur Reparatur ihres durch den Unfall beschädigten Fahrzeuges ein klassengleiches Mietfahrzeug anzumieten.
Sie hat sich lediglich ersparte Eigenaufwendungen abziehen zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.1997, 1 U 104/96). Diese hat auch die Klägerin pauschal mit 5% der Nettomietwagenkosten angesetzt und bereits von dem geforderten Betrag in Abzug gebracht.
Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.
Objektiv erforderlich sind nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmietet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen etc.) den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.
Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermietungsunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, NJW 2007, 2916 ff.; BGH, NZV 2007, 179 f.; OLG Köln, NZV 2007, 199 ff.).
Der zu erstattende Aufwand für die Mietwagenkosten war daher gemäß § 287 ZPO wie folgt zu schätzen:
Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, NZV 2007, 199-203; OLG Düsseldorf, NZV 2000, 366, 369).
Dieser Normaltarif kann dabei - in Ausübung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens - auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden (BGH, NJW 2006, 1124 ff.; BGH, BB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06).
Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 stellt - entgegen der Auffassung der Beklagten - für diese Schadensschätzung eine geeignete Grundlage dar (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07; LG Krefeld, Urt. v. 13.08.2009, 3 S 41/08; LG Bielefeld, Urt. v. 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, NZV 2007, 362-365; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.05.2007, 8 O 861/07s). Zuletzt ist die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels erneut höchstrichterlich durch Urteil des BGH vom 19.01.2010, VI ZR 112/09, vom 02.02.2010, VI ZR 7/09 und vom 02.02.2010, VI ZR 139/08 bestätigt worden (so auch: OLG Köln, NZV 2010, 144 ff. 145).
Das Gericht hat daher keinen Anlass, statt des Sc...