rechtskräftig
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin hat sich mit einer am 02.06.2017 bei Gericht eingegangenen Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.03.2017 gewendet und zugleich beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist zu gewähren.
Die Klägerin nahm aufgrund einer Dienstreise an der Eigentümerversammlung nicht teil. Mit E-Mail vom 19.04.2017 (Bl. XX GA) wandte sie sich an den Verwalter und bat ihn um
Übersendung des Protokolls. Auf den ihr am 09.05.2017 zugestellten Wirtschaftsplan 2017 wandte sie sich mit Schreiben vom 14.05.2017 (Bl. XX GA) an den Verwalter und wies darauf hin, dass ihr das Protokoll nicht vorliege und sie deshalb die Rechtsgültigkeit des Wirtschaftsplans nicht anerkennen könne. Das Protokoll der Eigentümerversammlung mit Schreiben der Verwaltung vom 22.05.2017 ging ihr am 23.05.2017 zu. Zu TOP 1 betreffend die Feststellung der Beschlussfähigkeit ist Folgendes vermerkt:
Nach Kopfprinzip sind 9 von 10 Eigentümern anwesend bzw. vertreten.
Insofern begehrt sie eine Korrektur auf die Anwesenheit von 10 von 11 Wohneinheiten. Zu TOP 2 wurde die Jahresabrechnung 2016 und zu TOP 3 die Entlastung des Verwalters für das Wirtschaftsjahr 2016 beschlossen. Hinsichtlich TOP 6 wurde der Antrag auf eine Beschlussfassung zur Änderung der Verwalterbestellung abgelehnt. Unter TOP 4 wurden Beschlüsse zur Genehmigung des Wirtschaftsplans 2017 wie folgt beschlossen:
Allstimmiger Beschluss:
Die Zuführung der Rücklage für das Wirtschaftsjahr 2017 beträgt gemäß Wirtschaftsplan insgesamt 550,00 EUR. Da keine größeren Maßnahmen anstehen, soll die Höhe der Zuführung in die Rücklage unverändert bleiben.
Der vorliegende Gesamt-Wirtschaftsplan 2017 wird unter der Maßgabe beschlossen, dass die geplanten Kosten für die Gartenarbeit von 600,00 EUR auf 450,00 EUR reduziert werden, sowie die Berechnung des Wirtschaftsplans mit verringerten Kosten für Wasser und Abwasserkosten neu erstellt und den Eigentümern gleichzeitig mit dem Protokoll zugestellt werden. Sofern seitens der Miteigentümer kein Widerspruch gegen den neu zugestellten Wirtschaftsplan binnen 14 Tage nach Zugang bei der Hausverwaltung erhoben wird, gilt dieser dann als beschlossen.
Im Anschluss hieran folgen zwei weitere Beschlüsse zur Genehmigung der Einzelwirtschaftspläne sowie zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2017 bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan.
Die Klägerin rügt die bedingte Beschlussfassung als unzulässig. Unter TOP 5 des Protokolls wird die Personenzahl für die Abrechnung festgehalten nach Angaben der anwesenden Wohnungseigentümer. Für die Einheit der Klägerin ist eine Person festgehalten. Die Klägerin verweist hierzu auf ihre fehlende Anwesenheit und begehrt Klarstellung, wer hier für sie aufgetreten ist und Erklärungen abgegeben hat.
Mit Verfügung vom 08.06.2017 (Bl. X GA) hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen:
Der Wiedereinsetzungsantrag dürfte unschlüssig sein, da die Klägerin sich über den Inhalt der Beschlüsse Kenntnis durch Einblick in die Beschlusssammlung oder durch Nachfragen bei der Verwaltung hätte verschaffen können.
Die Klägerin trägt vor, sie habe neben der E-Mail vom 19.04.2017 auch in der Folgezeit telefonisch versucht, das Protokoll oder Informationen zur Versammlung zu erhalten. Man habe sie damit vertröstet, dass das Protokoll noch nicht unterschrieben sei. Der Einblick in die Beschlusssammlung sei ihr nicht angeboten worden, mangels Existenz des unterschriebenen Protokolls sei es mit Sicherheit auch noch nicht existent gewesen. Als Laie sei ihr die Existenz einer Beschlusssammlung nicht bekannt gewesen. Die Verwaltung hätte sie darauf hinweisen müssen. Aufgrund des verspätet erhaltenen Protokolls sei ihr
Wiedereinsetzung zu bewilligen, da sie zuvor nicht habe erkennen können, dass eine Beschlussanfechtung notwendig sei, noch hätte sie die Beschlüsse im Einzelnen charakterisieren können. Aufgrund des Beschlusses zu TOP 4 sei der Verwalter verpflichtet gewesen, mit dem Wirtschaftsplan ein Protokoll zu übersenden.
Die Beschlüsse seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Zu TOP 1 sei das Stimmrecht falsch festgestellt worden, da sich dieses nach der Satzung nach Wohneinheiten richte und es 11 Wohneinheiten gebe. Die bedingte Beschlussfassung zu TOP 4 sei unzulässig.
Die Klägerin beantragt,
- die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.03.2017 für ungültig zu erklären;
- Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist
- zu gewähren.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklag...