Tenor
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung … in TOP C wird im Hinblick auf die Kostenverteilung der Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen für unwirksam erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/2 und die Beklagte 1/2 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Beschlusses unter TOP C der Eigentümerversammlung der …
Der Kläger ist Miteigentümer mit einem 141,15/1000 Miteigentumsanteil an der …. Die Beklagten sind die übrigen Miteigentümer.
Das Grundstück der … (Fl.Nr. 509/6) wird bislang von Norden her über den Privatweg (Fl.Nr. …) erschlossen, wofür der … ein Geh- und Fahrtrecht zusteht. Künftig soll das Grundstück direkt von der … Südosten her erschlossen werden. Der Beschluss, wonach die Zufahrt zum Grundstück geändert werden soll, wurde in der Eigentümerversammlung vom … bereits gefasst und ist bestandskräftig. Danach soll eine Absenkung des Gehsteigs zur Schaffung einer neuen Einfahrt und zur Erweiterung des Zauns zur Schließung der bisherigen Zufahrt erfolgen. Der Kläger stimmte dem Grundlagenbeschluss aus dem Jahr 2015 betreffend die Änderung der Zufahrt zum Grundstück nicht zu. Die Anfechtung des Beschlusses unterblieb aber, weil die Verwaltung das Protokoll der Eigentümerversammlung erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist versandt hatte. Damit kann sich der Kläger nicht mehr gegen die Verlegung der Zufahrt wehren. Er wies die Verwaltung aber schließlich darauf hin, dass er wegen § 16 Abs. 6 WEG an den Kosten für diese Maßnahme nicht zu beteiligen sei. Der Kläger hatte der Verlegung der Zufahrt zu den Garagen nicht zugestimmt. Zudem bringt ihm die Verlegung der Zufahrt auch keinerlei Nutzungen, die für den Kläger von Vorteil wären. Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom … wurde wiederum erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist, mit Schreiben vom … übermittelt. Der Kläger konnte auch die vom Verwalter zu führende Beschlusssammlung nicht einsehen, da diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht aktualisiert war. Sie wurde erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist aktualisiert.
Der Kläger trägt vor, der Beschluss betreffend die Kostenlast sei rechtswidrig, da der Kläger richtigerweise von den Kosten freizustellen gewesen wäre. Der Sonderumlagenbeschluss enthalte eine abschließende Regelung über die Kostenverteilung. Zudem trägt der Kläger vor, dass es ihm im Zeitpunkt des Ablaufs, der Anfechtungsfrist nicht möglich gewesen sei, den Klageantrag zu konkretisieren, da das Verhandlungsprotokoll noch nicht vorgelegen habe. Er habe daher vorsorglich den gesamten Beschluss angefochten.
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, den Beschluss unter TOP C der Eigentümerversammlung … für unwirksam zu erklären, konkretisiert er seinen Antrag mit Schriftsatz vom … wie folgt:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung … TOP C wird im Hinblick auf die Kostenverteilung der Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen für unwirksam erklärt.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie tragen vor, dass bezüglich der Auftragserteilung die Klage schon deshalb abzuweisen sei, weil der Kläger nach Klageerhebung diesen Antrag nicht mehr weiter verfolgte. Als Konkretisierung des Klageantrags sei dies jedenfalls nicht zu werten, allenfalls sei darin eine konkludente teilweise Klagerücknahme zu sehen. Darüber hinaus enthalte der Sonderumlagenbeschluss entgegen der klägerischen Auffassung keine abschließende Regelung der Kostenverteilung. Die Kostenverteilung sei vielmehr erst in der Jahreseinzelabrechnung vorzunehmen. Die Sonderumlage diene ausdrücklich der Finanzierung der bestandskräftig beschlossenen Maßnahmen.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Klagen sind nur zum Teil begründet.
Der Beschluss unter TOP C der Eigentümerversammlung vom … gliedert sich richtigerweise in zwei Teile. Im ersten Teil wurde beschlossen, dass der Verwalter beauftragt und bevollmächtigt wurde, namens … den Auftrag zur Zaunerweiterung zu erteilen. Der zweite Teil des Beschlusses bezieht sich auf die Kostenverteilung. Darin ist geregelt, dass die Kosten in der Gesamthöhe von 7.500 EUR brutto über eine Sonderumlage in dieser Höhe finanziert werden, die nach Miteigentumsanteilen zu verteilen ist und mit Abruf durch den Verwalter zur Zahlung fällig wird.
Entscheidend für den Prozessgegenstand ist das, was im Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage Gegenstand der Klage war. Maßgeblich ist dabei der Umfang der Beschlussanfechtung in der Klageschrift. Etwaige in der Klagebegründung nachträglich vorgenommene Beschränkungen vermögen daran nic...