Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 645,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die durch Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Neuss entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die andere Partei aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Fotografin; nach streitigem Vortrag hat sie das hier streitgegenständliche Foto, welches die Streitverkündete und Zeugin Frau I als Model am Strand von S liegend zeigt, erstellt. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin. Auf dem von ihr herausgegebenen Reisekatalog für Sommer 2009 befand sich auf der Titelseite in der oberen Hälfte unter anderem dieses Lichtbild; die nähere Aufmachung der Seite kann Anlage K1 (Bl. 5 GA) entnommen werden.
Die Klägerin übersandte der Beklagten für die Verwendung des Lichtbildes eine Rechnung vom 05.01.2009 (Anlage K4, Bl. 15 GA). Darin berechnete sie unter Bezugnahme auf die Empfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) einen Betrag von 340,- € für die Nutzung auf der Titelseite, zuzüglich 100 % für werbliche Nutzung und weitere 100 % für den unterlassenen Bildquellennachweis. Inklusive weiterer Recherchekosten von pauschal 15,- € verlangte sie einen Betrag von 1.035,- €. Die Beklagte lehnte Zahlungen in der Folgezeit ab.
Mit Erklärung vom 27.08.2010 (Bl. 175 d. A.) trat der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, sämtliche ihm möglicherweise zustehenden Ansprüche wegen der unerlaubten Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildes an die Klägerin ab.
Die Klägerin behauptet, sie habe das Foto am 27.05.2008 selbst erstellt. Ihrer Ansicht nach sei die Beklagte in keiner Hinsicht Inhaberin von Nutzungsrechten geworden. Sie sei daher zur Erstattung des geltend gemachten Betrages verpflichtet. Selbst wenn nicht sie - die Klägerin -, sondern ihr Ehemann der Lichtbildner gewesen sei, könne sie entsprechende Ansprüche aufgrund der Abtretungserklärung geltend machen.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.035,- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2009 sowie weitere 155,30 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin das Foto erstellt hat. Zudem habe sie sämtliche Rechte an die Streitverkündete abgetreten. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, sie habe nicht schuldhaft gehandelt. So habe die von ihr mit der Katalogerstellung beauftragte D GmbH mit der Streitverkündeten einen Nutzungsvertrag für Bildrechte geschlossen, im Rahmen dessen das Model versichert habe, Inhaber sämtlicher Rechte an dem Bild zu sein (Bl. 44 GA). Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.
Mit am 05.10.2009 zugestellten Schriftsatz vom 15.09.2009 hat die Beklagte der Zeugin J den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen V und J sowie persönliche Vernehmung des Zeugen X.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nur teilweise begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 645,- € aus § 97 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 72, 16, 17 UrhG.
a)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass entweder sie oder ihr Ehemann das streitgegenständliche Lichtbild "Liegendes Model am Strand" selbst gefertigt haben. Im letzteren Fall wären entsprechende Ansprüche des Zeugen C aus § 97 Abs. 2 UrhG durch die Abtretungserklärung auf die Klägerin übergegangen.
Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den - zum Teil schriftlichen - Aussagen der Zeugen C, J und X.
Alle drei haben übereinstimmend bekundet, dass das streitgegenständliche Lichtbild im Rahmen eines Fotoshootings am Strand von S entstanden ist, an dem neben der Zeugin J als Model zumindest die Klägerin und ihr Ehemann als Fotografen teilgenommen haben.
Der Zeuge X konnte seinerseits aus nachvollziehbaren Erwägungen glaubhaft ausschließen, dass er selbst das Bild aufgenommen hat. So konnte er sich noch daran erinnern, an dem fraglichen Tag überhaupt keine Bilder von dem Model gefertigt, sondern dies lediglich einige Wochen zuvor getan zu haben. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Seine Aussage war in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er hat auch jeweils offen eingeräumt, wenn er sich an bestimmte Detai...