Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits bis zum Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen restlichen Leistungsanspruch aus einer Vollkaskoversicherung in Höhe von 970,61 EUR geltend.
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin und die Beklagte Kaskoversicherer des Pkw Mercedes Benz mit dem amtl. Kennzeichen xx-xx xxxx.
Am 02.06.2011 kam es mit dem vorgenannten versicherten Kraftfahrzeug zu einem Verkehrsunfall. Der Fahrer E befuhr mit dem versicherten Fahrzeug seinerzeit die Bxxx in Richtung E. Aufgrund eines Sekundenschlafs kam er von der Fahrbahn ab; dabei wurde das Fahrzeug beschädigt.
Die Beklagte beauftragte nach der Schadensmeldung das Sachverständigenbüro C & Partner, den Schaden am Pkw der Klägerin zu ermitteln. Das Sachverständigenbüro C & Partner bezifferte durch den Sachverständigen N im schriftlichen Gutachten vom 16.06.2011 den differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs mit 7.995,00 EUR netto, mithin 8.200,00 EUR brutto. Zudem wurde ein Restwert in Höhe von 2.210,00 EUR ermittelt. Die Klägerin errechnete auf der Grundlage des Gutachtens ihren Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens bzw. der Versicherungsleistung in Höhe von 5.485,00 EUR (7.995,00 EUR netto Wiederbeschaffungswert abzgl. 2.210,00 EUR Restwert abzgl. 300,00 EUR vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung).
Mit Schreiben vom 05.08.2011 erkannte die Beklagte aber nur einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7.024,39 EUR netto an und zahlte abzgl. den Restwert in Höhe von 2.210,00 EUR und abzgl. der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR nur 4.514,39 EUR an die Klägerin aus. Es verbleibt daher nach der Berechnung der Klägerin unter Berücksichtigung eines höheren Wiederbeschaffungswertes ein restlicher Schaden/Leistungsanspruch in Höhe von 970,61 €.
Im Rahmen der Feststellungen zum Schadensfall stieß die Beklagte auf einen Vorschaden des klägerischen Kraftfahrzeugs aus dem Jahre 2008. Konkret verunfallte der Mercedes Benz am 15.12.2008. Damals befand sich der Schaden im Bereich des Vorderwagens rechts. Dokumentiert und kalkuliert wurde dieser Schaden in dem Sachverständigengutachten T vom 27.12.2008, wobei der Sachverständige T seinerzeit Reparaturkosten in Höhe von netto 5.514,83 EUR bezifferte.
Der Sachverständige N bezifferte nunmehr unter Berücksichtigung des Vorschadens aus dem Jahre 2008 den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Kraftfahrzeuges auf 7.200,00 EUR.
Die Beklagte forderte die Klägerin vorprozessual mit Schreiben vom 24.06.2011 auf, eine Reparaturrechnung zum Nachweis dafür vorzulegen, dass der Frontschaden aus dem Jahre 2008 in dem hier streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt fach- und sachgerecht beseitigt worden ist.
Die Klägerin behauptet, dass das klägerische Kraftfahrzeug in Eigenregie repariert worden sei. Reparatur in Eigenregie bedeute nun einmal, dass das Fahrzeug gerade nicht in einer Werkstatt, sondern privat mit Freunden und Bekannten repariert worden ist, weshalb es nicht möglich sei, die Werkstatt zu benennen, in der das Fahrzeug seinerzeit repariert worden sei. Da die für die Reparatur benötigten Ersatzteile nicht nur aus einer Hand, sondern von unterschiedlichen Verkäufern erworben worden waren und Quittungen leider nicht aufgehoben wurden, sei es heute nicht mehr möglich nach drei Jahren zu rekonstruieren, wo welches Ersatzteil gekauft worden ist, um Abschriften der jeweiligen Ersatzteilrechnungen anzufordern.
Die Klägerin behauptet, dass der Vorschaden fach- und sachgerecht repariert worden ist und bezieht sich insoweit auf das von der Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten N sowie auf das Zeugnis des Sachverständigen N. Das Gutachten beweise, da der Sachverständige N das Fahrzeug genauestens auf Vorschäden untersucht habe, dass ein unreparierter Vorschaden nicht vorgelegen habe.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 970,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2011 zu zahlen;
2.
sie von vorgerichtlich entstandenen Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 546,69 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die vollständige und sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens aus dem Jahre 2008 mit Nichtwissen. Die Klägerin konnte keinerlei Unterlagen zur Reparatur des Schadens aus dem Jahre 2008 vorlegen. Das sei nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige T hätte allein Ersatzteilkosten in Höhe von netto 2.540,20 EUR kalkuliert. Wenn die Klägerin tatsächlich sach- und fachgerecht hat reparieren lassen, dann müsse sie zumindest diese Ersatzteile erworben haben. So habe der Sachv...