Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 25.03.2010; Aktenzeichen 14 O 235/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.03.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (14 O 235/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 14.902,70 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 30.9. 2010 hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass das Landgericht die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen hat, dass der Kläger nicht hinreichend zur fachgerechten Beseitigung der erheblichen Vorschäden des Fahrzeugs vor dem streitgegenständlichen Unfall vorgetragen hat.
Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei einem erneuten Unfall in einem vorgeschädigten Bereich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Reparatur des Schadens trägt (vgl. OLG Köln VersR 1999, 865; OLG Hamburg MDR 2001, 1111; OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG Brandenburg ZfSch 2008,107; KG NZV 2010, 348; zum Ganzen Nugel jurisPR-VerkR 2/2007 Anm. 3). Erst wenn der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung der unstrittigen erheblichen Vorschäden an seinem Fahrzeug nachgekommen wäre, könnte er den bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis steht insoweit außer Frage.
Der Kläger ist jedoch auch unter Berücksichtigung seines Vortrags in dem Schriftsatz vom 30.9.2009 und der vorgelegten Erklärung von Herrn F. X. vom 31.7.2009 seiner Darlegungs- und Beweislast zur fachgerechten Behebung der erheblichen Vorschäden nicht nachgekommen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger trotz der Hinweise des Senats weiterhin keine Rechnungen über den Arbeitsaufwand und den Bezug von Ersatzteilen vorlegt und sich auf das Gutachten des Kfz-Sachverständigen C. beruft, der gerade keine Untersuchung der fachgerechten Reparatur der festgestellten Vorschäden vorgenommen hat. Eine lediglich kosmetische Behebung und nicht fachgerechte Reparatur eines Vorschadens, die nach dem bisherigen Vortrag des Klägers nicht auszuschließen ist, reicht gerade nicht aus (vgl. OLG Brandennurg ZfSch 2008, 107).
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 13.09.2010, in dem es heißt:
"Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger als gewerblicher Autovermieter weder eine Rechnung über die angeblich bezogenen Ersatzteile noch über die Reparatur in der Werkstatt des Herrn X. vorlegen kann. Laut E.-Gutachten beläuft sich der Aufwand für die Reparatur der beiden Vorschäden im Jahr 2005 auf über 10.000 € netto und 11.000 € netto, also insgesamt auf deutlich über 20.000 €. Kosten für die Reparatur eines beschädigten Mietfahrzeugs sind für einen gewerblichen Autovermieter als Betriebskosten steuerlich absetzbar. Schon aus diesem Grund ist nicht erklärlich, warum der Kläger als Gewerbetreibender weder Belege über den Bezug von Ersatzteilen noch über den angeblich erheblichen Arbeitsaufwand aufbewahrt haben will.
Unerheblich ist der neue Vortrag des Klägers in der Berufung, wonach er als gewerblicher Vermieter eine Zusammenarbeit mit einer Werkstatt - gemeint ist wohl die Werkstatt Weiler - dergestalt vereinbart habe, dass er die Originalersatzteile unter Ausnutzung der handelsüblichen Rabatte selbst erworben habe und die Werkstatt den geleisteten Arbeitsaufwand dem Kläger während eines Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt habe. Dabei sollen die in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen nicht nur den streitgegenständlichen Pkw betroffen haben sondern alle Fahrzeuge des Klägers, die während des Abrechnungszeitraums repariert worden seien. Der neue Vortrag vermag indes nicht plausibel zu erklären, warum der Kläger weiterhin weder eine Rechnung über den Bezug von Originalersatzteile noch eine Rechnung über den Arbeitsaufwand der Werkstatt in dem Abrechnungszeitraum vorlegt, in dem die beiden Schäden aus dem Jahr 2005 repariert worden sein sollen. Da der Kläger nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 3.4.2008 über einen überschaubaren Fuhrpark von acht Fahrzeugen, davon drei Fahrzeuge der Marke N., verfügt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum eine Zuordnung von Arbeitsstunden für einen bestimmten Abrechnungszeitraum zu der angeblichen Reparatur der streitgegenständlichen Vorschäden nicht möglich sein soll; zumal der Arbeitsaufwand laut E.-Gutachten erheblich gewesen sein muss.
Hinzu kommt, dass der V...