Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 25 O 149/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28.11.2016 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.11.2016 (25 O 149/16) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Köln hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat die von ihm behaupteten Reparaturen der unstreitigen Vorschäden an dem beschädigten Fahrzeug und damit seinen durch den Unfall vom 05.05.2016 behaupteten Schaden nicht hinreichend dargelegt. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (Senat, Beschluss vom 08.04.2013, Az. 11 U 214/12, OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2010, Az. 4 U 11/10, zitiert nach juris). Erst wenn der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung der unstreitigen erheblichen Vorschäden an seinem Fahrzeug nachgekommen ist, kann er den bei dem neuen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen (OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2010, Az. 4 U 11/10, zitiert nach juris).
Hinsichtlich der unstreitigen Vorschäden an der rechten Seite des - zur Zeit des Unfalls - klägerischen Fahrzeugs Mercedes-Benz E 270 (amtliches Kennzeichen XX-00 4646) aus den Jahren 2005 (vgl. Schadengutachten der E Automobil GmbH vom 30.05.2005 zum Unfallschaden vom 23.02.2005) und 2011 (vgl. Schadengutachten des E Partner Büros, Ingenieurbüro C GmbH vom 28.06.2011 zur Besichtigung vom 25.06.2011) fehlt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine konkrete Darlegung, dass die Schäden sach- und fachgerecht repariert wurden. Der Kläger hat lediglich pauschal die Behauptung aufgestellt, die unfallbedingten Schäden aus den Jahren 2005 und 2011 seien vollständig und fachmännisch repariert und instandgesetzt worden (Bl. 47 Rück d.A.). Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls ist bezüglich des Kfz-Schadens verpflichtet, die Vorschäden im Einzelnen, d.h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen; selbst die Vorlage von Rechnungen genügt allein der Darlegungslast nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2015, Az. 1 U 116/14, zitiert nach juris).
Dass der Schaden vor seiner Besitzzeit lag, enthob den Kläger nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast (Senat, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Die Benennung der Voreigentümer Peter und Elisabeth Wermelskirchen als Zeugen für eine fachgerechte Reparatur kann einen substantiierten Vortrag des Klägers zu den behaupteten Reparaturen nicht ersetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015, Az. 1 U 32/14, zitiert nach juris). Zu Recht hat das Landgericht in der Vernehmung der Zeugen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gesehen, da das Vorbringen des Klägers zu den angeblich von den Zeugen X in Auftrag gegebenen Reparaturen nicht hinreichend substantiiert ist. Das pauschale Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 17.11.2016 (Bl. 47 ff. d.A.), wonach die Zeugen die Vorschäden fach- und sachgerecht haben reparieren und instandsetzen lassen, ist nicht ausreichend, weil konkrete Angaben dazu, wann, wo und in welchem Umfang die Reparaturen (einzelne Reparaturschritte, Einbau von Ersatzteilen) durchgeführt geführt worden sein sollen, fehlen. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass die Zeugen Wermelskirchen die jeweiligen Schadensgutachten aus den Jahren 2005 und 2011 und somit die Sachverständigenvorgaben für die Reparaturen den jeweiligen Reparaturwerkstätten überreicht und zum Inhalt des Reparaturauftrags gemacht hätten. Selbst die Werkstätten hat er - trotz Rücksprache mit den Zeugen Wermelskirchen - nur vage benannt ("eine Vertragswerkstatt von Mercedes in der Nähe von L" und "eine Werkstatt in L2").
Auch die Benennung der Zeugen E2, Z und B (Bl. 47 d.A.) für den "sehr guten" und "unfallfreien Zustand" des Fahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger um den 30.04.2016 und dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen am 05.05.2016 kann einen hinreichenden Vortrag zu den Reparaturen der Vorschäden nicht ersetzen. Denn der optische Eindruck eines Fahrzeugs ist kein ausreichender Beleg für die ordnungsgemäße Instandsetzung, insbesondere soweit es - wie vorliegend - um erhebliche Schäden geht (2005: 15.508,20 EUR Reparaturkosten und 2011: 8.898,05 EUR Reparaturkosten laut der Schadensgutachten).
Soweit der Kläger vorträgt, dass die Reparaturen der Schäden aus den Jahren 20...