Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein Schuhgeschäft auf der G-straße xxx in E. Dort fragte der Kläger am 15.10.2010 eine Angestellte der Beklagten nach warmen und wasserfesten Schuhen. Daraufhin zeigte diese dem Kläger unter anderen ein Paar Schuhe, der Marke T, Modell XXX, Größe 6 1/2. Das Modell wird auf der Internetseite eines Onlineshops als "perfekter Begleiter durch den Winter" angepriesen. Der Kläger erwarb das Paar Schuhe zum Preis von 145,00 €.
Am 24.03.2011 schickte der Kläger die Schuhe an die Beklagte zurück mit dem Hinweis, dass diese nicht ausreichend gegen Kälte isoliert wären.
Daraufhin teilte der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 6. 4. 2011 mit, dass die Schuhe zur Überprüfung an den Hersteller übersandt wurden. Der Hersteller und die die Beklagte lehnten eine Rücknahme der Schuhe gegen Rückerstattung des Kaufpreises ab.
Der Kläger ist der Ansicht, die Schuhe seien mangelhaft, weil sie nicht ausreichend für die Verwendung unter winterlichen Bedingungen geeignet seien. Er habe - unstreitig - bereits nach wenigen Minuten im Schnee und bei der Fahrt mit seinem PKW zur Schule kalte Füße bekommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 145,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des bei der Beklagten gekauften Paares Winterschuhe, Marke T, Modell XXX, Größe 6 1/2, zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Zulässigkeit ist gegeben. Das Amtsgericht Düsseldorf ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 ZPO in Verbindung mit §§ 23, 71 Abs.1 GVG).
II.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 145,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des am 15.10.2010 bei der Beklagten gekauften Paares Schuhe, Marke T, Modell XXX, Größe 6 1/2, aus §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB.
Das von dem Kläger bei der Beklagten gekaufte Paar Schuhe weist keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auf.
Nach § 434 Abs. 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), oder wenn eine solche nicht vereinbart wurde, wenn sie sich nicht zu der im Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist oder die der Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).
1.
Das Paar Schuhe der Marke T, XXX, wies beim Kauf die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf.
Der vom Kläger gewünschte Schuh, sollte warm und wasserdicht sein. Der Schuh weist eine Schaftfütterung und eine Goretex-Membran auf. Durch die Schaftfütterung wird eine Kälteisolierung erzielt. Die Goretex-Membran führt dazu, dass die Schuhe wasserdicht sind.
Eine weitergehende Beschaffenheitsvereinbarung wurde nicht getroffen. Denn die vereinbarte Beschaffenheit muss ausreichend bestimmbar sein (Palandt / Weidenkaff 70. Auflage, § 434 Rn. 16).
Ob ein Schuh subjektiv als ausreichend warm empfunden wird, stellt eine nicht ausreichend bestimmbare Beschaffenheit dar. Anders wäre es beispielsweise, wenn - wie bei Schlafsäcken - die Eignung für eine bestimmte Außentemperatur angegeben wäre.
2.
Es liegt auch kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vor. Der Schuh müsste sich zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignen.
Der Schuh ist ausreichend geeignet für den Einsatz in den Wintermonaten.
Die Parteien setzten eine ausreichende Verwendbarkeit des Schuhes in den Wintermonaten in unseren Breitengraden in ihren Kaufvertrag voraus. Der Kläger fragte eine Angestellte der Beklagten nach einem geeigneten, warmen Schuh. Aus dem Kaufdatum ergab sich, dass er für die Wintermonate gedacht sein sollte. Auch aus der Aufmachung des Schuhs, nämlich dass er mit einem Schaftfutter versehen ist, ist ersichtlich, dass er für winterliche Außentemperaturen bestimmt ist.
Die vom Kläger vorgetragenen Umstände, dass dieser beim Schneeschippen im Dezember nach 10 Minuten kalte Füße bekommen hat, sprechen nicht gegen die ausreichende Verwendbarkeit der Schuhe in den Wintermonaten.
Der letzte, ungewöhnlich harte Winter war durch seine extreme Kälte und ungewöhnlich starken Schneefall geprägt. Die vorausgesetzte Verwendbarkeit der Schuhe bezog sich jedoch auf die in unseren Breitengraden üblichen Witterungsbedingungen in den Wintermonaten. Als "Schneeschuh" oder Schuh für extreme Kälte wurde er weder vom Kläger verlangt noch von der Mitarbeiterin der Beklagten angepriesen.
Die Beschreibung des Schuhes, dass es sich bei diesem um einen Luftpolstersohlenschuh mit leichtem Schaftfutter handelt, macht deutlich, dass sich dieser nur bedingt für den Einsa...