Leitsatz (amtlich)

Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Dieselfahrzeugs über Vor- und Nachteile eines Rußpartikelfilters besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Käufer eine Jahresfahrleistung von 31.000 km angibt und erklärt, dass er das Fahrzeug für gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit benötige. Der Verkäufer muss unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass das Fahrzeug später überwiegend im Kurzstreckenbetrieb benutzt wird.

 

Normenkette

BGB § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 07.01.2008; Aktenzeichen 4 O 428/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.1.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Paderborn wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrags leisten.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein mit Dieselkraftstoff betriebenes Neufahrzeug "E XC 70 D5". Die Parteien streiten u.a. darum, ob die Notwendigkeit der Reinigung des Rußpartikelfilters durch Freibrennfahrten im Kurzstreckeneinsatz und bei niedrigen Außentemperaturen als Sachmangel zu bewerten ist.

Der Kläger bestellte das vorgenannte Fahrzeug am 8.7.2006 bei der Beklagten. Er gab eine jährliche Fahrleistung von 31.000 km an; er benötige das Fahrzeug für gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit. Am 14.7.2006 wurde der Wagen erstmals zugelassen und dem Kläger übergeben. Der Kläger schloss einen Leasingvertrag mit der "E GmbH", die ihm ihre Ansprüche aus Sachmängelrechten abtrat.

Das Fahrzeug ist serienmäßig mit einem Dieselrußpartikelfilter ausgestattet, der dazu dient, die im Abgas des Dieselmotors vorhandenen Partikel zu reduzieren. Der Filter muss in regelmäßigen Abständen gereinigt werden und ist zu diesem Zweck mit einem automatischen Regenerationsmodus ausgestattet.

Von Juli bis Oktober 2006 legte der Kläger rund 19.500 km zurück. Später fuhr er überwiegend Kurzstrecken im Stadtverkehr. Im Januar 2007 leuchtete am Armaturenbrett ein gelbes Warnsignal auf. Im Display erschien die Mitteilung: "Rußfilter voll, s. Handbuch". Am 31.1.2007 erschien der Kläger bei der Beklagten, die die Regeneration des Filters manuell vornahm.

In der Folgezeit suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten wiederum auf, um die Regeneration vornehmen zu lassen, nach Angaben der Beklagten "mehrfach", nach Angaben des Klägers im Februar 2007 sowie am 5.4.2007. Am 26.6.2007 stellte der Kläger das Fahrzeug auf dem Hof der Beklagten ab und ließ es dort zurück.

Der Kläger hält den Regenerationsmodus des Dieselrußpartikelfilters für unzureichend und macht geltend, dass das Fahrzeug für Kurzstreckenbetrieb nicht geeignet sei. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Vorlaufstrecke nur 1.000 Meter betrage, bis das Fahrzeug in ein "Notprogramm" falle, welches eine Geschwindigkeit von nur 30 bis 40 km/h gestatte.

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Dieselrußpartikelfilter des von ihr veräußerten Fahrzeugs dem Stand der Technik entspreche. Der Kläger sehe sich lediglich außerstande, die Rahmenbedingungen des Regenerationsmodus einzuhalten. Das Handbuch sehe nach Angaben der Beklagten, die der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, unter der Überschrift "Dieselpartikelfilter (DPF)" u.a. vor:

"... Um die Partikel zu verbrennen und den Filter zu entleeren, wird eine sog. Regenerierung gestartet. Dazu ist es erforderlich, dass der Motor seine normale Betriebstemperatur erreicht hat."

Unter der Überschrift "Regenerierung bei kalter Witterung" sei bestimmt:

"... Wenn das Fahrzeug häufig bei kalter Witterung über kurze Strecken gefahren wird, erreicht der Motor nicht seine normale Betriebstemperatur. Dies führt dazu, dass keine Regeneration erfolgt und der Filter nicht entleert wird.

Sobald der Filter zu 80 % mit Partikeln gefüllt ist, leuchtet ein gelbes Warndreieck am Armaturenbrett auf und die Mitteilung "Rußfilter voll s. Handbuch" erscheint im Display des Armaturenbretts.

Um die Regenerierung des Rußfilters zu starten, das Fahrzeug starten - am besten auf der Landstraße oder auf der Autobahn - bis der Motor seine normale Betriebstemperatur erreicht. Das Fahrzeug sollte dann ca. weitere 20 Minuten lang gefahren werden. Während der laufenden Regenerierung wird die Motorleistung des Fahrzeugs reduziert ..."

Das LG hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ferner beanstandet er, dass da...

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