Normenkette

BGB § 311 Abs. 2, § 323 Abs. 5 S. 2, § 434 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2, Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Entscheidung vom 11.08.2008; Aktenzeichen 2 O 165/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. August 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet:

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger kaufte von der Beklagten einen Opel Zafira. Mit der Behauptung, es sei häufig zu einem Leistungsabfall gekommen und dem Vorbringen, es sei nicht die aktuelle Software aufgespielt, hat er die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (Rückzahlung Kaufpreis, Feststellung Annahmeverzug, Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der vom Kläger gerügte Leistungsabfall beruhe nach dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten darauf, dass der Dieselpartikelfilter sich nicht gereinigt habe. Das sei bei dieser Technik kein Mangel. Der Filter regeneriere, wenn der Wagen eine bestimmte Zeit hochtourig gefahren werde. Wegen der dem zu Grunde liegenden Feststellungen, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die landgerichtliche Entscheidung verwiesen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, angesichts dessen, dass es - wie vom Landgericht festgestellt - mehrfach zum Leistungsabfall gekommen sei, müsse die Beklagte beweisen, dass es durch sein Fahrverhalten zu den Ausfällen gekommen sei. Das Fahrzeug müsse ohne Einschränkungen im Kurzstreckenverkehr verwendbar sein. Die Beklagte habe vor Erwerb des Wagens nicht darüber aufgeklärt, dass mit Dieselpartikelfiltern ausgestattete Fahrzeuge nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht kurzstreckentäuglich sind. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich nicht die aktuellste Software im Fahrzeug befinde und dass die Bedienungsanleitung unzureichend sei.

Er beantragt,

abändernd nach seinen Schlussanträgen in erster Instanz zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherem Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen verwiesen. Die Akte des Beweisverfahrens 2 OH 6/06 LG Paderborn war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die unten angegebenen Fundstellen [SVG, ErgänzungsSVG] beziehen sich auf die im Beweisverfahren erstatteten Gutachten.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger war nicht zum Rücktritt berechtigt.

1.

Funktion des Dieselpartikelfilters

Die Parteien haben keine besonderen Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen. Von der zu erwartenden Beschaffenheit, § 434 I 2 Nr. 2 BGB, weicht die Funktion des Dieselpartikelfilters nicht ab.

a.

Dass Fahrzeuge mit einem Dieselpartikelfilter nicht für Kurzstreckenbetrieb geeignet sind, bedeutet keine Abweichung von der zu erwartenden Beschaffenheit. Maßstab dafür ist die Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Soweit es um ein Fahrzeug mit Dieselpartikelfilter geht, sind Vergleichsmaßstab Fahrzeuge mit Dieselpartikelfilter, BGH, Urteil vom 04.03.2009 - VIII ZR 160/08.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen besteht bei mit einem Dieselpartikelfilter ausgestatteten Fahrzeugen die Gefahr, dass im reinen Kurzstreckenverkehr und auch bei hauptsächlichem Einsatz im Stadtverkehr keine ausreichenden Temperaturen für eine Regeneration des Filters erreicht werden. Das ist kein spezielles Problem von Opel. Vielmehr besteht auch bei anderen Herstellern das gleiche Problem, dass es Betriebsbedingungen gibt, bei denen es nicht zu einer selbständigen Regeneration des Filters kommt [SVG10].

b.

Auch im übrigen lässt sich eine Abweichung von der zu erwartenden Beschaffenheit nicht feststellen. Es ist zwischen den Parteien inzwischen unstreitig, dass der vom Kläger beanstandete Leistungsabfall seine Ursache darin hat, dass der Dieselpartikelfilter verstopfte. Ein Dieselpartikelfilter verstopft, wenn er sich nicht frei brennt. Fehlendes Freibrennen bedeutet dann eine Abweichung von der zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es eine Ursache hat, die ihrerseits eine Abweichung von der zu erwartenden Beschaffenheit - z.B. technische Mängel des eingebauten Systems - bedeutet oder ein Freibrennen im Vergleich zu anderen Fahrzeugen mit Partikelfilter nur unter ungewöhnlichen Bedingungen erfolgt.

aa.

Einen technischen Fehler der Anlage im Fahrzeug des Klägers selbst hat der S...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?