Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die jeweiligen Sicherheitsleistungen auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten inländischen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Der Beklagte zu 3. fuhr am 10.11.1997 mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug der Beklagten zu 1. auf das Fahrzeug des Klägers zu 2. auf. Zu dem Zeitpunkt des Unfalls befand sich neben dem Kläger zu 2. als Fahrer, die Klägerin zu 1. als Beifahrerin auf dem Beifahrersitz.

Die Kläger begaben sich nach dem Unfallereignis in medizinische Behandlung und wurden von dem behandelnden Arzt, dem Zeugen ..., zwei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Die Beklagte zu 2. zahlte an den Kläger zu 2. Schadensersatz in Höhe von 552,57 DM wegen des materiellen Schadens an dessen Fahrzeug. Eine weitergehende Regulierung des Schadens lehnte die Beklagte zu 2. ab.

Die Kläger behaupten, sie hätten aufgrund des Verkehrsunfalls ein sog. Schleudertrauma erlitten. Beide hätten nach dem Unfall unter starkem Kopfschmerz, Schwindel, Übelkeit und Schlafstörungen gelitten. Zudem seien Schmerzen im Nacken sowie eine nur eingeschränkte Beweglichkeit aufgetreten.

Bei der Klägerin zu 1. sei eine zu steile Halswirbelsäule diagnostiziert worden. Bei dem Kläger zu 2. hätten sich stichartige Schmerzen im Brustbereich eingestellt. Der daraufhin konsultierte Zeuge ... habe ein Wirbelsäulensyndrom diagnostiziert.

Es komme nicht darauf an, ob die unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung unterhalb des sog. Risikobereichs gelegen habe, da die Verletzungen und Beschwerden tatsächlich aufgetreten seien.

Aufgrund der erlittenen Verletzungen hätten sie am 11.11.1997 eine Zirkusvorstellung nicht besuchen können. Für die Eintrittskarten hätten sie 186,00 DM gezahlt.

Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 22.12.1998 ihren ursprünglichen Klageantrag dahingehend berichtigten, dass anstatt der Beklagten zu 1. und 2. der Beklagte zu 3. verklagt werde (Bl. 52 GA),

beantragen sie nunmehr,

den Beklagten zu 3. zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 10.11.1997 bis zum 11.12.1997 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19.01.1999 zu zahlen, und zwar in Höhe eines vom Gericht zu bestimmenden Betrages, mindestens jedoch für die Klägerin zu 1. in Höhe von 800,00 DM und für den Kläger zu 2.800,00 DM zu zahlen;

die Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 120,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.01.1999 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, das die Kläger unfallbedingte Verletzungen erlitten hätten. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass an dem Fahrzeug des Klägers lediglich die Stoßstange beschädigt worden sei, so dass das Fahrzeug selber durch den Unfall bereits keine Beschleunigung erfahren habe.

Zudem habe der von den Kläger beauftragte Sachverständige ... festgestellt, dass eine Geschwindigkeitsänderung von maximal 6 km/h vorgelegen habe. Bei einer solchen Geschwindigkeit könne eine Halswirbelsäulenverletzung nicht auftreten.

Sie bestreiten weiter, dass die Kläger aufgrund unfallbedingter Verletzungen nicht die Zirkusvorstellung hätten aufsuchen können.

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 26.01.1999 durch Zeugenvernehmung und Einholung schriftlicher Sachverständigen-Gutachten (Bl. 60 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen ... (Bl. 100 GA) sowie auf die Aussage des Zeugen ... (Bl. 104, 121-124 GA) und die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen ... vom 02.03.2000 (Bl. 147-162 GA) und ... vom 24.02.2001 (Bl. 183-212 GA) verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 847 BGB zu.

Den Klägern ist der ihnen obliegende Nachweis einer Verletzung infolge des Unfallereignisses nicht gelungen.

Da zwischen den Parteien bereits streitig ist, ob die von den Klägern behaupteten körperlichen Verletzungen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen unfallbedingt sind, obliegt den Klägern gem. § 286 ZPO der Vollbeweis für die Ursächlichkeit zwischen dem Aufprall des Beklagten zu 3. auf deren Fahrzeug und den vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, um eine Haftung gem. §§ 847, 823 BGB auszulösen.

Den Klägern steht hierbei kein Anscheinsbeweis zur Seite, nach dem ein Auffahrunfall aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung generell geeignet ist, ein HWS-Syndrom hervorzurufen. Von einem Anscheinsbeweis ist auszuge...

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