Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann von der Klägerin durch Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Rechtsschutzversicherer der nunmehrigen Klägerin. Es besteht eine Rechtsschutzversicherung mit den Bausteinen "Privat", "Verkehr" sowie "Haus und Wohnung für die eigengenutzte Wohneinheit". Die Klägerin führte einen Rechtsstreit auf Zustimmung zu einem von ihr beabsichtigten Gasanschluss zu ihrer Wohnung. Zweitinstanzlich verlor die Klägerin den Rechtsstreit. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 91 Abs. 1 ZPO von der Klägerin zu tragen, die nunmehrige Beklagte beglich die Kosten der Klägerin, bis auf die Kosten der gegnerischen Prozessbevollmächtigten aus dem Vorprozess für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe der nunmehrigen Klageforderung von 1.025,30 EUR.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch diese Kosten von der Beklagten ob des unstreitig bestehenden Versicherungsvertrages zu ersetzen seien, denn es handele sich um Kosten, welche im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bei einer Verurteilung nach prozessualen Bestimmungen auf die Klägerin überbürdet werden würden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.025,30 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kosten nicht zu erstatten seien, da es sich um einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch handele, welcher von den Versicherungsleistungen nicht erfasst sei.
Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der gegnerischen Rechtsanwälte des Vorprozesses sind von der nunmehrigen Beklagten nicht zu tragen.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 1, 5 ARB. Nach § 1 ARB hat der Rechtsschutzversicherer unter Kostentragungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann. Der Leistungsumfang bestimmt sich aus § 5 ARB. Der Rechtsschutzversicherer hat nach Abs. 1 lit h) der Norm die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner Interessen entstandenen Kosten zu tragen, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. Rechtskosten, die der Versicherungsnehmer bereits aus materiell-rechtlichen Gründen schuldet und daher selbst Gegenstand der Interessenwahrnehmung sind, verbleiben weiterhin im Risikobereich des Versicherungsnehmers (BGH NJW 1985, 1466). Insbesondere sind nicht geschuldet die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite (vgl. Harbauer, ARB-Kommentar, 8. Auflage 2010, § 1, Rn. 39).
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Gegenseite stellen einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch dar. Die damalige Gegenseite hat sich zur Abwehr der unberechtigten Forderung der nunmehrigen Klägerin rechtlichen Beistands bedient. Die ungerechtfertigte und unberechtigte Inanspruchnahme verpflichtet zum Schadensersatz durch den Veranlasser.
Soweit der Versicherungsnehmer gegnerische Rechtsanwaltskosten zu erstatten begehrt, welche nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26.11.2009 sind, sind die Kosten nicht von der Beklagten zu tragen.
Weitergehende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Da der Hauptanspruch nicht besteht, entfällt der Anspruch auf verzugsbedingten Zins.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.025,30 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 3955683 |
AGS 2012, 96 |