Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 512,00 EUR gegen die Beklagte.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3, 4 BGB. Denn die Reiseleistung der Beklagten war vertragsgemäß und daher nicht mangelhaft im Sinne des § 651 d BGB.
Der Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites ergibt sich aus der korrigierten Reisebestätigung der Beklagten vom 17.12.2002.
Hiernach ebenso wie nach der ursprünglichen Reisebestätigung vom 4.12.2002 war nicht zugesichert, dass der Kläger und seine Familie im Haupthaus in zwei nebeneinanderliegenden Zimmern untergebracht würde. Vielmehr handelt es sich ausweislich beider Reisebestätigungen ausdrücklich um einen unverbindlichen Kundenwunsch.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger gegenüber dem Reisebüro möglicherweise zum Ausdruck gebracht hat, dass er nur eine Reise buchen will, bei der er für seine Familie zwei nebeneinanderliegende Doppelzimmer mit kurzen Wegen zur Sauna und zum Türkischen Dampfbad erhält. Ein solches Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages hat die Beklagte nicht angenommen. Soweit die Reisebestätigungen der Beklagten abweichend von dem Angebot des Klägers vermerken, dass es sich bei den zwei nebeneinanderliegenden Zimmern nur um einen unverbindlichen Kundenwunsch handelt, liegt insoweit ein neues Angebot der Beklagten gemäß § 150 Abs. 2 BGB vor (vgl. Führich, Reiserecht, 3. Auflage, Rn. 92 a.E.). Dieses veränderte Angebot hat der Kläger durch Zahlung des Reisepreises bzw., da das veränderte Angebot erst vom 17.12.2002 stammt, durch Antritt der Reise konkludent angenommen. Somit ist eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger zwei nebeneinandergelegene Zimmer im Haupthaus und in der Nähe zur Sauna und zum Türkischen Dampfbad zur Verfügung zu stellen, nicht Vertragsinhalt geworden.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine Schadenersatzansprüche zu. Ein etwaiges Verschulden des Reisebüros ist der Beklagten nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Denn ein selbständiges Reisebüro ist nur insoweit Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalter, als es die vertraglichen Informationspflichten des Veranstalters erfüllt (Führich, a.a.O., Rn. 566). Nach dem Vortrag des Klägers kommt ein Verschulden des Reisebüros bei der Weitergabe des Klägerwunsches an die Beklagte in Betracht, ferner ein Verschulden dadurch, dass das Reisebüro den Kläger bei Eingang der Reisebestätigung nicht darauf hinwies, dass die nebeneinanderliegenden Zimmer nur als unverbindlicher Kundenwunsch vonseiten der Beklagten bestätigt wurden. Diese Umstände betreffen aber den Abschluss des Reisevertrages zwischen den Parteien des Rechtsstreites in seiner Entstehung. Es handelt sich daher um die originäre Vermittlungsleistung des Reisebüros. Diese Tätigkeit geht dem Abschluss des Reisevertrages voraus, so dass das Reisebüro insoweit nicht in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Reiseveranstalters gemäß § 278 BGB gehandelt hat. Ein etwaiges Verschulden des Reisebüros muss sich die Beklagte daher nicht zurechnen lassen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 512,00 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 1534569 |
RRa 2004, 212 |