Tenor
Es wird festgestellt, dass die Mitversicherung unter der Versicherungsnummer XXX für die versicherte Person L, geb. am XXX, zum 30.04.2011 erloschen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 704,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 360,65 € ab dem 17.11.2011 und aus weiteren 344,22 € ab dem 07.05.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 316,18 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Mitversicherungsvertrages.
Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer privaten Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten seit dem 01.05.1990 unter der Versicherungsnummer XXX. Unter derselben Versicherungsnummer bestand eine Mitversicherung für die am 27.09.1999 geborene Tochter des Klägers. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt mit der Mutter seiner Tochter verheiratet.
Mit Schreiben vom 31.01.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung der Mitversicherung zum 30.04.2011. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 01.02.2011 den Erhalt der Kündigung am 31.01.2011, machte die Beendigung des Mitversicherungsvertrages jedoch von dem Nachweis der unterbrechungslosen Folgekrankenversicherung der Tochter L1 abhängig. Da dieser Nachweis nicht erbracht wurde, wurden die Beiträge weiterhin im Abbuchungsverfahren von dem Kläger bezahlt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.06.2011 forderte sodann der Kläger die Beklagte auf, die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum 30.04.2011 zu bestätigen. Außerdem forderte er die Beklagte zur Rückzahlung der für die Monate Mai (131,17 €) und Juni 2011 (57,37 €) geleisteten Beiträge der Mietversicherung auf.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Mitversicherungsvertrag wirksam gekündigt worden sei. Die Beklagte interpretiere den Regelungsgehalt der Vorschrift des § 205 Abs. 6 VVG (n.F.) falsch, da diese den Nachweis einer Folgeversicherung nur für solche Versicherungen verlange, die von § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfasst seien. Der Kläger erfülle die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG aber nicht. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass er über kein Sorgerecht verfüge und kein gesetzlicher Vertreter seiner unehelichen Tochter sei, die bei ihrer Mutter und deren Ehemann lebe.
Der Kläger begehrt mit der Klage zum einen die Feststellung der Wirksamkeit seiner Kündigung, zum anderen Zahlung geleisteter Beiträge nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Nachdem der Kläger zunächst lediglich die gezahlten Beiträge der Monate Mai und Juni 2011 in Höhe von insgesamt 360,65 € geltend gemacht hat, hat er mit Schriftsatz vom 28.03.2012, eingegangen bei Gericht am 29.03.2012 und zugestellt an die Beklagte am 07.05.2012, die Klage um die Beiträge für die Monate Juli 2011 - März 2012 in Höhe von jeweils 57,37 €, insgesamt 344,22 € erweitert.
Der Kläger hat daher zuletzt beantragt,
1.
festzustellen, dass die Mitversicherung unter der Versicherungsnummer XXX für die versicherte Person L1, geb. am XXX, zum 30.04.2011 erloschen ist.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 704,87 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 316,18 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kündigung vorliegend nicht wirksam sei mangels Nachweises einer Folgeversicherung. Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang, dass der Kläger über keinerlei Sorgerechtsverpflichtung für seine Tochter (mehr) verfüge und die Tochter bei deren allein sorgeberechtigte Mutter mit deren Ehemann lebe. Da der Kläger bislang keinen Beleg vorgelegt habe, dass er nicht verpflichtet sei, für seine Tochter weiter Versicherungsschutz zu unterhalten, bliebe seine Kündigung unwirksam.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
Dem Kläger steht für den Feststellungsantrag das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu, da die Parteien um die Wirksamkeit der Kündigung streiten und der Kläger ein - nicht mit der Leistungsklage erreichbares - Interesse daran hat, festzustellen, dass insbesondere künftige Beitragsansprüche nicht bestehen.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1)
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Mitversicherung seiner Tochter zum 30.04.2011 erloschen ist, da er diese wirksam gekündigt hat.
Das Versicherungsjahr für den am 01.05.1990 in Kraft getretenen Versicherungsvertrag endete am 31.04., ...