Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 430,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger buchte über den Reiseveranstalter X Flugreisen GmbH Flugreisen von Düsseldorf nach Teneriffa und von dort nach Düsseldorf zurück. Der Hinflug zur Flugnummer XX xxxx sollte von der Beklagten planmäßig am 17.09.2010 um 05:50 Uhr erfolgen.
Als das Flugzeug zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt bereits von der Parkposition abgelegt und sich auf den Weg zur Startbahn gemacht hatte, wurde ein technischer Defekt gemeldet. Ein Flow Sensor meldete eine Überhitzung an das Cockpit. Der Pilot brach den Start daraufhin ab und kehrte zur Parkposition zurück. Tatsächlich startete die Maschine dann erst wieder gegen 21:55 Uhr.
Noch am Flughafen in Düsseldorf verlangte der Kläger von der Beklagten Ausgleichzahlungen von der Beklagten nach der Verordnung (EG) 261/04. Die darauf angesprochenen Mitarbeiter der Beklagten verweigerten die Zahlungen unter Verweis auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2010 (Anl. K6, Bl. 37 GA) machte der Kläger Ansprüche nach der Verordnung (EG) 261/04 gegenüber der Beklagten geltend. Unter dem 25.10.2010 (Anlage 7, Bl. 15 f. d. A.). Insgesamt aber blieben die Bemühungen des Klägers erfolglos.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aus dem streitgegenständliche Sachverhalt Ausgleichsansprüche wegen Verspätung des Fluges nach Art. 6 der Verordnung (EG) 261/04 zustünden. Darüber hinaus habe 30,00 EUR für ein Taxi aufwenden müssen, denn ob der späten Ankunft in Teneriffa sei ein Transfer zum Hotel anders nicht mehr möglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 430,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 sowie weitere vorprozessuale Kosten in Höhe von 83,54 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dem Kläger stünden keine Erstattungsansprüche zu, da das Fluggerät bei Auftreten des Defekts bereits vom Gate abgelegt hatte und in durch die Schubkraft der Triebwerke in Bewegung war. Dieser sogenannte "Off Block"-Zeitpunkt sei das maßgebliche Kriterium für den Beginn der Abflugphase, auf den auch die europäische Verordnung abstelle. Die Taxikosten werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten, zudem sei eine Anrechnung nach Art. 12 der Verordnung (EG) 261/04 vorzunehmen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien mangels Verzugs nicht erstattungsfähig.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das erkennende Gericht gemäߧ 29 ZPO örtlich zuständig.
Der geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach Art. 7 Verordnung (EG) 261/04 ist aus einem Vertragsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift entstanden. Dieses Erfordernis ist weit auszulegen; es ist bereits dann erfüllt, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertrag steht und aus einem Vertragsverhältnis herrührt. Zwar handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der nicht unmittelbar aus einem Beförderungs- oder Reisevertrag folgt. Er hat aber zumindest eine vertragliche Grundlage, da Art. 3 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EG) 261/04 eine bestätigte Buchung des Reisenden voraussetzt, was wiederum das Bestehen eines Beförderungsvertrages erfordert (BGH, Urt. v. 18.01.2011, Az. X ZR 71/10, Rn. 26; BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az. Xa ZR 76/07, Rn. 18).
Unschädlich ist auch, dass der Kläger nicht selbst Vertragspartner der Beklagten geworden ist, sondern ein unmittelbares Vertragsverhältnis nur mit dem Reiseveranstalter bestand, welcher seinerseits einen Beförderungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat. § 29 ZPO gilt bei Verträgen zu Gunsten Dritter auch für Klagen des Dritten (Zöller/Vollkommer, § 29 Rn. 7); der Beförderungsvertrag stellt einen solchen Vertrag zugunsten des Reisenden als Dritten dar (BGH, Urt. v. 17.01.1985, Az. VII ZR 63/84, Rn. 7 ff.).
Erfüllungsort für die von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistung ist Düsseldorf, da am hiesigen Flughafen der Flug beginnen und somit wesentlicher Teil der Leistung erbracht werden sollte.
II.
Die Klage ist teilweise begründet.
1)
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit...