Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte abwenden, wenn sie Sicherheit i.H.v. 120% des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Streitwert: 2.400,00 €
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ausgleichszahlung aus einer Flugreise in Anspruch.
Die Kläger buchten bei dem Reisebüro V am 27.08.2010 eine Flugreise von Düsseldorf nach Johannesburg. Auf den vom Reisebüro den Klägern ausgehändigten Unterlagen (Bl. 6 ff. d.A.) ging die Beklagte als "Leistungsträger Flug" bzw. "Fluggesellschaft" hervor. Hin- und Rückflug sollten jeweils über London Heathrow gehen.
Der Hinflug von Düsseldorf nach London Heathrow wurde durch die Lufthansa AG unter einem Code-Sharing mit British Midland International ausgeführt, der Weiterflug nach Johannesburg sollte mit der Beklagten stattfinden. Der Zubringerflug aus Düsseldorf landete in London um 19.13h statt planmäßig um 18.55 Uhr. Bordkarten für den Weiterflug waren den Klägern noch nicht ausgehändigt worden. Der Flug nach Johannesburg durch die Beklagte fand plangemäß um 20.30 Uhr statt, jedoch ohne die Kläger. Diese wurden erst am nächsten Tag mit British Airways nach Johannesburg geflogen.
Die Kläger machten anwaltlich vertreten jeweils 600,00 € Entschädigung gegen die Beklagte geltend, zuletzt mit Fristsetzung zum 30.05.2011.
Die Kläger behaupten, sie hätten sich 55 Minuten vor dem planmäßigen Abflug nach Johannesburg am Boarding Gate der Beklagten gewesen. Zu dieser Zeit sei das Boarding schon abgeschlossen gewesen. Sie behaupten, ein Check-In sei auch am Boarding Gate möglich.
Sie meinen, ihnen stehe ein Anspruch aus Art. 7 II c, 4 III 3 lit. a) 2. Alt. VO 261/2004 zu, da Voraussetzung für die Anwendbarkeit der VO 261/2004 lediglich eine bestätigte Buchung sei.
Die Kläger beantragen mit der spätestens am 04.11.2011 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 600,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2011, sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 311,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 3 II lit. a) i.V.m. 3 I der VO 261/2004 nicht erfüllt wären, da mit "Abfertigung" iSd Art. 3 II lit. a) der VO 261/2004 der Check-In gemeint sei. Zu diesem hätten sich die Kläger nicht rechtzeitig eingefunden, weil der Fluggast sich aufgrund der von der Beklagten in ihren unter ihrer Homepage einsehbaren Geschäftsbedingungen angegebenen Check-In-Zeiten spätestens 60 Minuten vor dem geplanten Abflug zum Check-In einzufinden habe. Mangels vorherigem Check-In liege schon gar keine Beförderungsverweigerung am Boarding-Gate vor.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Düsseldorf auch zuständig.
Es liegen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 b) EuGVVO vor.
Eine Klage auf Ausgleichszahlung aus der EG VO 261/2004 kann jedoch nach Wahl des betroffenen Fluggastes bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflug- bzw. Ankunftsort liegt, erhoben werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. 7. 2009 - C-204/08).
Da es sich letztlich um eine einheitliche Flugreise handelte und die Beklagte nach den Reiseunterlagen i.Ü. auch Leistungserbringer betreffend die gesamten Luftbeförderungen sein sollte, kann ein Wahlgerichtsstand in Düsseldorf nach Auffassung des Gerichts auch angenommen werden, wenn die Störung, für den die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen haftet erst auf einem späteren Teilabschnitt der Luftbeförderung eingetreten ist.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Den Klägern steht der allein geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus Art. 4 Abs. 3; Art. 7 EG/VO 261/2004 nicht zu.
Denn das Gericht teilt die Einschätzung der Beklagten wonach der Anwendungsbereich der VO 261/2004 schon nicht eröffnet ist.
Für die Anwendbarkeit der EG VO 261/2004 genügt es nicht, dass der Fluggast
gem. Art. 3 I lit. a) der VO 261/2004 einen Flug von einem Flughafen aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates antritt.
Es reicht auch nicht aus, dass der Fluggast über eine bestätigt Buchung i.S.d. Art. 2 lit. g AG VO 261/2004 für den betreffenden Flug verfügt.
Vielmehr muss sich der Fluggast außerdem gem. Art. 3 Abs. 2 lit. a EG VO 261/2004 "wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (auch auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit ... oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden"
Nach eigenem Vortrag sollen die K...