Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.051,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.03.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herrn X (im Folgenden: Zedent) restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend.
Am 19.01.2010 kam es in X zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des Zedenten, der durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Herrn K allein verursacht wurde.
Seine Ansprüche aus dem Unfallgeschehen hinsichtlich der Mietwagenkosten hat der Zedent mit Erklärung vom 25.01.2010 an die Klägerin abgetreten.
Der Zedent mietete in der Zeit vom 25.01.2010 bis zum 05.02.2010, während sich sein beschädigtes Fahrzeug Range Rover Sport in Reparatur bei der Firma X GmbH befand, ein Fahrzeug der Marke Mercedes ML 350 CDI Automatik, welches wie das verunfallte Fahrzeug der Fahrzeugklasse 9 gemäß dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 zuzuordnen ist. Die Klägerin stellte dem Zedenten für diese Anmietung unter dem 12.02.2010 einen Betrag in Höhe von 2.981,17 Euro in Rechnung. Wegen der im Einzelnen in der Rechnung enthaltenen Posten wird auf die zu den Akten gereichte Rechnungsabschrift (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 12 GA) Bezug genommen.
Die Klägerin berechnet ihren Anspruch auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009. Es wurde das Postleitzahlengebiet 402, entsprechend dem Standort der Firma X GmbH, zugrunde gelegt.
Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Wochenmietpreis in Höhe von 466,00 Euro, ein Drei-Tages-Preis in Höhe von 345,00 Euro sowie ein Tagespreis in Höhe von 158,00 Euro, für den Gesamtzeitraum daher ein Betrag in Höhe von 1.127,00 Euro. Hiervon nimmt die Klägerin einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % vor. Hinzu kommt ein Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand in Höhe von 20 %. Schließlich rechnet die Klägerin Haftungsbefreiungskosten in Höhe von 311,00 Euro, Kosten für Zustell- und Abholkosten in Höhe von 46,00 Euro, sowie Kosten für ein Navigationssystem, ein Automatikgetriebe, Telefonvorrüstung und Winterreifen in Höhe von 12,00 Euro, 240,00 Euro, 144,00 Euro und 120,00 Euro hinzu, sodass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.265,78 Euro ergibt.
Auf die Forderung der Klägerin leistete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.213,80 Euro und verweigerte weitere Zahlungen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 eine geeignete Schätzgrundlage für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Mietwagenkosten darstellt. Der pauschale Aufschlag auf den Normaltarif sei wegen der unfallbedingten Mehraufwendungen der Klägerin gerechtfertigt. Auch die Zusatzkosten für Winterreifen seien zu erstatten, da eine entsprechende Ausstattung des Fahrzeugs nur gegen Aufpreis zu erhalten sei. Die ersparten Aufwendungen des Zedenten seien mit dem vorgenommenen Abschlag von 5 Prozent angemessen berücksichtigt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.051,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Abtretung des Zedenten an die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 5 RDG nach § 134 BGB unwirksam sei, weswegen der Klägerin die Aktivlegitimation fehle.
Darüber hinaus bestehe auch kein Ersatzanspruch der Klägerin über den bereits gezahlten Betrag hinaus. Die auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegel ermittelten Mietwagenkosten seien übersetzt. Statt dessen sei als Schätzgrundlage eine Studie des Fraunhofer Instituts zur Höhe von Mietwagenkosten heranzuziehen. Die Geltendmachung eines Unfallersatztarifs sei nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte behauptet, im Internet seien vergleichbare Fahrzeuge günstiger anzumieten, wie sich aus den mit der Klageerwiderung vorgelegten Screenshots vom 26.05.2010 ergebe. Insoweit ist die Beklagte der Ansicht, dass der Zedent unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung zu einem etwaigen hierfür erforderlichen Einsatz einer Kreditkarte verpflichtet gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der dazu gehörigen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht der Zedentin gem. den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB zu.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien unstre...