Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.08.2010) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.8.2010 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 639,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 582,35 € seit dem 25.7.2007 und aus 56,94 € seit dem 25.8.2007 sowie 10,00 € Mahnkosten und Auskunftskosten in Höhe von 1,30 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen bis auf die Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin entstanden sind, die diese zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Gebührenansprüche aus übergegangenem Recht des Telekommunikationsunternehmens X GmbH geltend.
Der Beklagte nutzte im Zeitraum vom 16.5. bis zum 26.6.2007 Call-by-Call Internetverbindungen der Zedentin, nachdem er Mitte Mai 2007 in der Zeitschrift X, Ausgabe 9/2007, gelesen hatte, dass der Anbieter X Net Internetverbindungen zu einem Preis von maximal 0,50 Cent pro Minute ohne Grundgebühr oder Anmeldung herstellt.
Die Zedentin errechnete für vom Beklagten in Anspruch genommene Call-by-Call Internetverbindungen für die Zeit vom 16.5. bis zum 19.6.2007 Zahlungsbeträge in Höhe von 489,37 € netto und für die Zeit vom 20. bis zum 26.6.2007 in Höhe von 47,85 € netto. Die Entgelte wurden mit den monatlichen Abrechnungen des Teilnehmernetzbetreibers, der X AG, mit Rechnungen vom 25.6. und 25.7.2007 abgerechnet.
Nachdem der Beklagte keine Zahlungen leistete, erwarb die Klägerin die streitbefangenen Forderungen und mahnte die Summen erfolglos an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4.10.2007 wurde noch einmal vergeblich gemahnt.
Die Klägerin macht geltend, es sei nicht zu beanstanden, dass gegenüber dem Beklagten höhere Kosten abgerechnet worden seien, als in der X, Ausgabe 9/2007, angegeben.
Auf Antrag des Beklagten ist am 19.8.2010 ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Gegen dieses ihr am 22.9.2010 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit am 19.8.2010 eingegangenem Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 19.8.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 639,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 582,35 € seit dem 25.7.2007 und aus 56,94 € seit dem 25.8.2007 sowie 10,00 € Mahnkosten, 101,40 € außergerichtliche Anwaltskosten und Auskunftskosten in Höhe von 1,30 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Er macht geltend, er sei bei seinen Einwahlen ins Internet davon ausgegangen, dass der in der X beworbene Tarif berechnet werde. Der Anbieter X Net habe jedoch einen bis zu 10-fach höheren Tarif berechnet. Es sei davon auszugehen, dass X Net den Umstand, zunächst als "günstigster Anbieter" auf dem Markt aufgetreten zu sein, ausgenutzt habe, um den Tarif für den Kunden unbemerkt zu erhöhen und somit wesentlich höhere Entgelte abrechnen zu wollen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten begründet.
Aufgrund des Einspruchs der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 19.8.2010 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden - § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig; er ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 339 ff. ZPO erhoben worden.
Die Klage hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerin kann aus übergegangenem (abgetretenem) Recht -§ 398 BGB- für die vom Beklagten in Anspruch genommenen Call-by-Call Internetverbindungen gemäß § 611 BGB die Zahlung von 639,29 € verlangen. Die dagegen vom Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht. Es hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Beklagten, dass die Zedentin höhere Gebühren abgerechnet hat, als in der X, Ausgabe 9/2007, beworben.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte in der Zeit vom 16.5. bis zum 26.6.2007 im Call-by-Call-Verfahren Internetverbindungen der Zedentin genutzt hat. Insbesondere wurden die hierzu klägerseits vorgelegten Verbindungsnachweise (Bl. 11+13 GA) nicht angezweifelt. Im sogenannten Call-by-Call-Verfahren kommt es durch jede einzelne Einwahl, bei der der Nutzer die Verbindungsdaten des jeweiligen Telekommunikationsanbieters entweder manuell oder durch vorab gespeicherte Einstellungen in seinem PC eingeben muss, zu einem neuen und eigenen Vertragsschluss mit dem jeweils angewählten Telekommunikationsdienstleister. Auch wenn ein Kunde regelmäßig die Dienste ein und desselben T...