Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52,61 € seit dem 10.12.2008 und aus 17,68 € seit dem 08.01.2009 sowie 14,00 € vorgerichtliche Mahnkosten, 39,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 0,65 € Auskunftskosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin geht aus mehrfach übergegangenem Recht der Firma X GmbH vor. Diese bietet Internet-by-Call Dienstleistungen zu unterschiedlichsten Tarifen an. So wird verwiesen auf die von der Beklagtenseite vorgelegte "Tarifübersicht Internet by Call Tarife", die Blatt 23 d. GA bildet. In allen Fällen wählt sich der Kunde jeweils über die in der Tarifübersicht angegebene Einwahlnummer ins Internet ein.
Der Beklagte ist Inhaber des Festnetzanschlusses mit der Rufnummer 02191/xxx. Über diesen Festnetzanschluss nutzte er die Internetverbindungen der Firma X im Zeitraum 02.10. bis 30.11.2008. Im Einzelnen handelt es sich um diejenigen Verbindungen, die in den Einzelverbindungsnachweisen vom 10.11.2008 (Blatt 12 ff. d. GA) sowie vom 08.12.2008 (Blatt 14 ff. d. GA) im Einzelnen aufgeführt sind. Dabei nutzte der Beklagte die Einwahlnummern aus dem Tarif "Surf2Go" mit der Einwahlnummer 0191 xxx 5 bis zum 12.11.2008 und ab dem 13.11.2008 die Einwahlnummer 0191 xxx 9 .
Unstreitig betrug der Tarif für die Einwahlnummer mit der Endziffer 5 0,25 Cent pro Minute bis zum 14.10.2008 und wurde ab dem 15.10.2008 auf 4,99 Cent pro Minute erhöht. Da der Beklagte erst nach dem Zugang seiner Telefonrechnung für den Oktober 2008 die Tariferhöhung bemerkte, informierte er sich auf der Internetseite der X GmbH über die am 12.11.2008 gültigen Tarife. Hierüber verhält sich die Tarifübersicht Internet by Call Tarife vom 12.11.2008 (Blatt 23 d. GA). In dieser Tarifübersicht ist für den Tarif Surf2Go die zunächst von dem Beklagten genutzte Einwahlnummer mit der Endziffer 5 nicht aufgelistet, dafür jedoch die Einwahlnummer mit der Endziffer 9 zum früheren Preis der Einwahlnummer mit der Endziffer 5 , nämlich 0,25 Cent pro Minute.
Oben im Kleingedruckten unter der Überschrift dieser Tarifübersicht heißt es u.a.: "Weitere Informationen und Installationshilfen unter der jeweils angegebenen Internetadresse." Diese ist für den Tarif Surf2Go angegeben mit:www.surf-2-go.de. Folgt man diesem Link, so sind in der dort befindlichen Tarifübersicht sämtliche Tarife und Einwahlnummern aus dem Tarif Surf2Go angegeben, auch die älteren und inzwischen abgestellte Tarife.
Die Klägerin macht für die von dem Beklagten unstreitig genutzten Internet by Call Verbindungen geltend:
Einzelverbindungsnachweis vom 10.11.2008 (Blatt 12 ff. d. GA) netto |
44,21 € |
|
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer |
8,40 € |
|
Gesamtbetrag |
52,61 € |
|
aus dem Einzelverbindungsnachweis vom 08.12.2008 (Blatt 14 f. d. GA) netto |
17,63 € |
|
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer |
3,35 € |
|
Gesamtbetrag |
20,98 € |
|
Gesamtbetrag der Forderung |
73,59 € |
|
Auf die Rechnung vom 08.12.2008 zahlte der Beklagte vorgerichtlich |
- 3,35 € |
|
Klageforderung |
70,24 €. |
|
Der Beklagte wurde insgesamt sechsmal gemahnt. Schließlich wurde er durch Rechtsanwaltsschreiben vom 09.02.2009 erneut zur Zahlung aufgefordert. Hierfür macht die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend in Höhe von 39,00 €.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 70,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52,61 € seit dem 10.12.2008 und aus 17,68 € seit dem 08.01.2009 zuzüglich 14,00 € Mahnkosten, 39,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und 0,65 € Auskunftskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er empfindet die Erhöhung des Tarifes in der geschehenen Art und Weise als unredlich und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich unstreitig um eine Erhöhung von knapp 4000 % handelt, für die es keine Benachrichtigung gab. Auch taucht die bis zu diesem Zeitpunkt günstige Einwahlnummer mit der Endziffer 5 in der von ihm vorgelegten Tarifübersicht gar nicht mehr auf, obwohl sie nach wie vor anwählbar war. Stattdessen taucht die Einwahlnummer mit der Endziffer 9 auf, die ab diesem Zeitpunkt den günstigen Tarif aufwies in der gleichen Art und Weise wie vorher die Einwahlnummer mit der Endziffer 5 .
Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht aus mehrfach abgetretenem Recht der Firma X GmbH der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Der Beklagte ist verpflichtet, für die von ihm unstreitig genutzten Internet by Call Verbindungen im Zeitraum 02.10. bis 30.11.2008 die hier geltend gemachten Beträge zu zahlen. Insbesondere ist er auch verpflichtet, den erhöhten Tarif für die von ihm genutzte Einwahlnummer mit der Endziffer 5 den ab dem 15.10.2008 geltenden, auf 4,99 Cent pro Minute erhöhten Tarif zu zahlen.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit d...