Tatbestand
Die Kläger begehren die Erstattung, hilfsweise Freistellung von einer vorprozessual angefallenen, nicht vollständig auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Geschäftsgebühr gemäß §§ 2 II, 13 RVG i. V. m. Nr. 2400 Vorb. 3 IV VV RVG.
Der Kläger zu 1) unterhielt bei der Beklagten eine Rechtschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger. Die Klägerin zu 2) war als Ehefrau des Klägers zu 1) mitversichert. Bis Februar 2005 waren die Kläger bei demselben Arbeitgeber angestellt. Am 21.02.2005 kündigte dieser die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit den Klägern unter Berufung auf einen wichtigen Grund. Am 22.02.2005 erteilte die Beklagte beiden Klägern Kostenschutz für die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung, verweigerte aber den – zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitigen – Kostenschutz für die außergerichtliche Vertretung der Kläger.
Die Kläger behaupten, sie hätten versucht, sich vor Erhebung der Kündigungsschutzklage mit ihrem Arbeitgeber hinsichtlich der Kündigungen außergerichtlich zu einigen. Diese Vorgehensweise entspräche der üblichen Praxis. Sie meinen, allein der Prozessbevollmächtigte habe zu entscheiden, ob vor Klageerhebung ein außergerichtlicher Einigungsversuch stattfinde.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 426,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2005 und an die Klägerin zu 2) 310,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2005 zu zahlen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von angefallenen Rechtskosten freizustellen und zwar in Bezug auf den Kläger zu 1) in Höhe von 426,76 EUR und in Bezug auf die Klägerin zu 2) in Höhe von 310,65 EUR.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die außergerichtliche Interessenwahrnehmung sei nicht notwendig gewesen, sondern habe lediglich zu einer unnötigen Kostenerhöhung geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Kläger haben gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten noch auf die hilfsweise beantragte Freistellung gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten.
Die vorprozessual angefallenen Kosten waren nicht notwendig und haben zu einer unnötigen Kostensteigerung gemäß § 15 I lit. d) cc) ARB geführt. Diese unnötige Kostenerhöhung stellt eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten als Versicherer dar, die zur Leistungsfreiheit gemäß § 15 II S. 2 ARB führt.
Dem Versicherungsnehmer obliegt es gemäß § 15 I lit. d) cc) ARB, keine unnötigen Kosten zu veranlassen. Deshalb wären die Kläger verpflichtet gewesen, nach Zugang der Kündigung Prozessauftrag zu erteilen. Bei sofortigem Prozessauftrag wären die geltend gemachten, nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren außergerichtlichen Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG nicht angefallen, weil außergerichtliche Verhandlungen gemäß § 19 I Nr. 2 RVG mit zu den durch die Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten zählen. Insoweit war die von den Klägern begehrte Geschäftsgebühr nicht notwendig gemäß § 15 I lit. d) cc) ARB.
Auch bei sofortigem Prozessauftrag sind außergerichtliche Vergleichsverhandlungen nicht ausgeschlossen. Vielmehr gehören außergerichtliche Verhandlungen gem. § 19 I Nr. 2 RVG zu den von einem Prozessauftrag umfassten Tätigkeiten. Zudem sieht auch das arbeitsgerichtliche Verfahrensrecht in den §§ 54 und 57 II ArbGG ein solches Vorgehen vor. Insbesondere § 57 II ArbGG zeigt den Willen des Gesetzgebers, während des gesamten Verfahrens, d.h. auch nach Klageerhebung, eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Der Prozessauftrag beinhaltet demgemäß die Möglichkeit zu außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, die dann aber keine gesonderten Gebühren verursachen, und auch eine Verpflichtung zur Durchführung des Prozesses besteht hierdurch nicht (ebenso AG Düsseldorf, JurBüro 2004, 426; AG München, JurBüro 2004, 427). Vorliegend war zudem zu berücksichtigen, dass im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess die Klagefrist von drei Wochen gem. § 4 KSchG zu beachten ist. Dies setzt anders als in anderen Rechtsstreitigkeiten die zeitnahe Erteilung des Klageauftrags voraus, damit unbeschadet parallel laufender Vergleichsgespräche die nur kurze Klagefrist durch Erhebung der Kündigungsschutzklage eingehalten werden kann. Auch in zeitlicher Hinsicht erscheint die sofortige Erteilung des Prozessauftrags daher geboten, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch ein Nachteil entstünde.
Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger zunächst (nur) zur außergerichtlichen Vertretung ist als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung zu qualifizieren. Dabei müssen sich die Kläger das Verschulden ihres Rechtsanwalts zur...