Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellungsanspruch des Versicherten bei offener Honorarrechnung

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 13.12.2012; Aktenzeichen 11 O 483/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.10.2015; Aktenzeichen IV ZR 266/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.12.2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf (11 O 483/11), berichtigt durch landgerichtlichen Beschluss vom 5.2.2013, unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 8.8.2012, Rechnungs-Nr ..., i.H.v. 1.094,80 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ... für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der G. Vermögensanlagen AG (Vertrags-Nr ...) und an der G. Beteiligungs-AG (Vertrags-Nr ...) gegen die E. & Y. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die C. Deutschland Holding GmbH Kostenschutz zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ... für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der G. Vermögensanlagen AG (Vertrags-Nr ...) und an der G. Beteiligungs-AG (Vertrags-Nr ...) gegen die E. Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen, soweit die Beklagte auf die Berufung des Klägers verurteilt worden ist, ihn von einer Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 8.8.2012, Rechnungs-Nr ..., i.H.v. 1.094,80 EUR freizustellen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer seit dem 1.10.1974 bei ihr beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin bestehenden Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung mit der Vertrags-Nr ... geltend, der als Allgemeine Versicherungsbedingungen die ARB 75 (Anlage K4 zur Klageschrift) zugrunde liegen.

Der Kläger beteiligte sich in den Jahren 1995 und 1996 als atypischer stiller Gesellschafter an zwei Unternehmen der sog. G. Gruppe, der G. Vermögensanlagen AG und der G. Beteiligungs-AG. Er erbrachte in die Gesellschaften Einlagen von 144.027,85 EUR. Im Oktober 2004 wandte er sich erstmals an seine Prozessbevollmächtigten, um wegen dieser Geldanlagen seine Interessen von den Anwälten wahrnehmen zu lassen. Für die gerichtliche Geltendmachung der seinerzeit u.a. wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss erhobenen Ansprüche gegen die Gesellschaften gewährte die Beklagte Kostenschutz. Das Klageverfahren konnte mit einem Vergleich beendet werden, wonach der Kläger 65 % seiner Einlage zurückerhalten sollte (Anlage K6 zur Klageschrift). Allerdings wurde mit Beschluss vom 20.6.2007 über das Vermögen der am Vergleich beteiligten Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G. Gruppe wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen gewährte die Beklagte dem Kläger, der wieder durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, Kostenschutz erst aufgrund einer Vereinbarung vom 06./8.7.2009. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K14 zur Klageschrift) Bezug genommen.

Aufgrund einer rund 200 Seiten umfassenden Darstellung, die sich mit einer Haftung dreier ehemals für die Unternehmen der G. Gruppe tätiger Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung befasst (Anlage K18 zur Klageschrift), begehrte der Kläger von der Beklagten Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen diese Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Seine Prozessbevollmächtigten erbaten mit Schreiben vom 28.3.2011 bei der Beklagten zunächst Deckungsschutz für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Für rechtsschutzversicherte Mandanten wie den Kläger übernehmen sie das Einholen einer Deckungszusage im Rahmen eines Dienstleistungsannexes zur Hauptsache. Die Deckungsanfrage verwies auf die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigte Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftspr...

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